Capital Tax Not Mass Liability After Stay of Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that capital tax incurred after a provisional stay of proceedings was granted, but before a settlement agreement was approved, did not constitute a mass liability. Instead, it fell under the court-approved settlement agreement because it arose independently of the administrator's actions and did not require their approval, unlike transactional taxes. The court rejected the argument that continuing business operations implied administrator approval for the capital tax, which would have been necessary to establish it as a mass debt.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern (5.10. - 31.12.2001) | Der Beschwerdeführerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Die Kapitalsteuer, welche nach Bewilligung der prov. Nachlassstundung bis zum Vorliegen des genehmigten Nachlassvertrags anfällt, stellt keine Masseverbindlichkeit dar, sondern fällt unter den gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag. Denn sie entsteht unabhängig vom Einfluss des Sachwalters und unterliegt in diesem Sinn auch nicht seiner Genehmigung (im Unterschied zu den transaktionsbezogenen Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben). Allein aus dem Umstand der befristeten Weiterführung der Geschäfte kann nicht indirekt auf Zustimmung des Sachwalters zur Kapitalsteuer geschlossen werden, was jedoch Voraussetzung für die Begründung einer Masseschuld während dieser Periode bildet (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of determining whether the continued operation of the business creates an obligation of the estate.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2008.00028
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2008.00028 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2008 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern (5.10. - 31.12.2001) · Der Beschwerdeführerin wurde die provisorische Nachlassstundung gewährt. Die Kapitalsteuer, welche nach Bewilligung der prov. Nachlassstundung bis zum Vorliegen des genehmigten Nachlassvertrags anfällt, stellt keine Masseverbindlichkeit dar, sondern fällt unter den gerichtlich genehmigten Nachlassvertrag.
Denn sie entsteht unabhängig vom Einfluss des Sachwalters und unterliegt in diesem Sinn auch nicht seiner Genehmigung (im Unterschied zu den transaktionsbezogenen Steuern und Abgaben wie Mehrwertsteuer, Grundstückgewinnsteuer oder Sozialversicherungsabgaben). Allein aus dem Umstand der befristeten Weiterführung der Geschäfte kann nicht indirekt auf Zustimmung des Sachwalters zur Kapitalsteuer geschlossen werden, was jedoch Voraussetzung für die Begründung einer Masseschuld während dieser Periode bildet (Art. 310 Abs. 2 SchKG). Abweisung. · --- · Stichworte:
· KAPITALSTEUER KONKURS LIQUIDATION MASSENVERBINDLICHKEIT MASSESCHULD NACHLASSLIQUIDATION NACHLASSSTUNDUNG NACHLASSVERFAHREN NACHLASSVERTRAG SACHWALTER WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 127 Abs. II BV Art. 736 Ziff. 3 OR Art. 293 SchKG Art. 306 SchKG Art. 310 Abs. I SchKG Art. 310 Abs. II SchKG Art. 319 Abs. II SchKG § 59 Abs. I StG § 59 Abs. II StG § 78 StG § 79 Abs. II StG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 84 S. 165 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3