Multiple Property Sales to Different Entities Not Single Taxable Transaction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether the sale of multiple properties acquired at different times to different legal entities constitutes a single transaction for the purpose of calculating real estate gains tax. The court reasoned that for the transaction to be treated as a single change of ownership subject to unified taxation, the purchasing party must be identical across all properties; since the properties were sold to different legal entities, the principle of object tax requires that the gain from each sale be determined and taxed separately, meaning a comprehensive transfer is not established merely because the seller viewed the properties as an economic unit or acted under a framework agreement suggesting coordinated buyers.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer | Eine Gesamtveräusserung liegt vor, wenn der Veräusserer mehrere, zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile daran zusammen an denselben Erwerber veröussert. Die grundsteuerliche Behandlung als einzige Handänderung setzt voraus, dass käuferseitig bei allen Grundstücken die gleiche Vertragspartei besteht. Beim Verkauf von Grundstücken an verschiedene Erwerber gilt aufgrund der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer der Grundsatz, dass für jede Veräusserung der Gewinn gesondert zu ermitteln und zu besteuern ist. Im vorliegenden Fall wurden die Grundstücke an verschiedene rechtlich selbständige Erwerber veräussert. Dass dies aufgrund einer Rahmenvereinbarung geschah, die Erwerber möglicherweise in gemeinsamer Absprache handeln oder in einer einfachen Gesellschaft verbunden sind, führt nicht zur Annahme einer einzigen Handänderung. Es genügt nicht, dass die Grundstücke aus Sicht des Verkäufers im Zeitpunkt des Verkaufs eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Abweisung, soweit Eintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00100
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2007.00100 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.07.2008 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Eine Gesamtveräusserung liegt vor, wenn der Veräusserer mehrere, zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile daran zusammen an denselben Erwerber veröussert. Die grundsteuerliche Behandlung als einzige Handänderung setzt voraus, dass käuferseitig bei allen Grundstücken die gleiche Vertragspartei besteht.
Beim Verkauf von Grundstücken an verschiedene Erwerber gilt aufgrund der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer der Grundsatz, dass für jede Veräusserung der Gewinn gesondert zu ermitteln und zu besteuern ist. Im vorliegenden Fall wurden die Grundstücke an verschiedene rechtlich selbständige Erwerber veräussert. Dass dies aufgrund einer Rahmenvereinbarung geschah, die Erwerber möglicherweise in gemeinsamer Absprache handeln oder in einer einfachen Gesellschaft verbunden sind, führt nicht zur Annahme einer einzigen Handänderung.
Es genügt nicht, dass die Grundstücke aus Sicht des Verkäufers im Zeitpunkt des Verkaufs eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · EINFACHE GESELLSCHAFT EINHEITLICHES WIRTSCHAFTSGUT ERWERBER/-IN GESAMTVERÄUSSERUNG GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER HANDÄNDERUNG IDENTITÄT KÄUFER KAUFVERTRAG LEISTUNGSFÄHIGKEITSPRINZIP LIEGENSCHAFTENHÄNDLER OBJEKTSTEUER RAHMENKONTRAKT TEILVERÄUSSERUNG VERLUSTVERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 127 Abs. II BV Art. 80 Abs. II BVG Art. 80 Abs. IV BVG § 213 StG § 221 Abs. I StG § 223 StG § 225 StG Art. 23 Abs. I lit. d StHG · Publikationen:
· RB 2008 Nr. 96 S. 181 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3