Valuation of Unlisted Shares: Arm's Length Transaction Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen unlisted shares, for which no pre- or after-hours quotations are known, are transferred between independent third parties, the purchase price is used for valuation. However, a significant transfer to independent third parties only occurs if a market price has actually been formed and free price formation was not influenced or distorted by circumstances specific to the parties to the purchase agreement. In this case, there was no transfer to independent third parties.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2001 | Findet bei nicht kotierten Aktien, für die keine vor- oder ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt sind, unter unabhängigen Dritten eine Handänderung statt, wird bei der Bewertung der Aktien auf diesen Kaufpreis abgestellt. Ein solche beachtliche Handänderung unter unabhängigen Dritten liegt jedoch nur dann vor, wenn tatsächlich ein Marktpreis gebildet wurde und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussten oder verzerrten. Vorliegend fehlt es an einer Handänderung unter unabhängigen Dritten. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court used this provision as the basis for determining the valuation of unlisted shares based on a transaction between independent third parties.
This provision was applied by the court in its final order, likely related to the tax assessment or appeal process.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00097
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2007.00097 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.05.2008 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2001 · Findet bei nicht kotierten Aktien, für die keine vor- oder ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt sind, unter unabhängigen Dritten eine Handänderung statt, wird bei der Bewertung der Aktien auf diesen Kaufpreis abgestellt. Ein solche beachtliche Handänderung unter unabhängigen Dritten liegt jedoch nur dann vor, wenn tatsächlich ein Marktpreis gebildet wurde und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussten oder verzerrten.
Vorliegend fehlt es an einer Handänderung unter unabhängigen Dritten. Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG BEWERTUNG NICHT KOTIERTER WERTPAPIERE BEWERTUNGSSTICHTAG FREIE PREISBILDUNG HANDÄNDERUNG PREISBILDUNG REINVERMÖGEN UNABHÄNGIGER DRITTER VERKEHRSWERT WEGLEITUNG · Rechtsnormen: · § 39 Abs. I StG § 51 Abs. I StG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 81 S. 160 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3