Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2007.00067 • VG ZH SB.2007.00067 KI-generiert

Tax Deductibility of Winter Garden Extension Costs

Geschäftsnummer SB.2007.00067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the deductibility of costs for a structure built onto a property for state and municipal income tax purposes in 2004, where tax law allows deducting investments for energy saving and environmental protection, similar to maintenance costs. The court determined that a glass extension, due to its construction, dimensions, and features, was not a deductible windbreak but rather a non-deductible, value-enhancing winter garden; however, because it partially served as a windbreak, a proportional deduction was granted, rejecting the proposal to apply the "all-or-nothing" method by analogy, as that would prevent any proportional segregation of construction expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 2004 | Gemäss § 30 Abs. 2 Satz 2 StG können Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gleich wie die Unterhaltskosten einer Liegenschaft vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Gestützt darauf abzugsfähig sind u.a. die Kosten für die Errichtung eines Windfangs. Der von den Pflichtigen errichtete gläserne Vorbau kann jedoch aufgrund seiner Konstruktionsweise, Dimensionen und Ausstattung nicht als Windfang eingestuft werden. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Wintergarten bzw. um eine nicht abzugsfähige wertvermehrende Aufwendung. Da der Wintergarten indessen teilweise die Funktion eines Windfangs erfüllt, kann ein quotenmässiger Abzug gewährt werden. Abzulehnen ist die von der RK vorgeschlagene analoge Anwendung der Präponderanzmethode, welche zur Folge hätte, dass keine anteilmässige Ausscheidung von wertvermehrenden oder als Unterhalt einzustufenden baulichen Veränderungen an einer Liegenschaft mehr vorgenommen werden dürfte, sondern immer nach der "Alles-oder-Nichts"-Methode zu verfahren wäre. Abweisung.

Schlagwörter

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Abzug für Liegenschaftsaufwand Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs Baukosten Energiesteuer Liegenschaftssteuer staatliche Güter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00067

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2007.00067 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.10.2007 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2004 · Gemäss § 30 Abs. 2 Satz 2 StG können Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, gleich wie die Unterhaltskosten einer Liegenschaft vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Gestützt darauf abzugsfähig sind u.a. die Kosten für die Errichtung eines Windfangs.

Der von den Pflichtigen errichtete gläserne Vorbau kann jedoch aufgrund seiner Konstruktionsweise, Dimensionen und Ausstattung nicht als Windfang eingestuft werden. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Wintergarten bzw. um eine nicht abzugsfähige wertvermehrende Aufwendung. Da der Wintergarten indessen teilweise die Funktion eines Windfangs erfüllt, kann ein quotenmässiger Abzug gewährt werden. Abzulehnen ist die von der RK vorgeschlagene analoge Anwendung der Präponderanzmethode, welche zur Folge hätte, dass keine anteilmässige Ausscheidung von wertvermehrenden oder als Unterhalt einzustufenden baulichen Veränderungen an einer Liegenschaft mehr vorgenommen werden dürfte, sondern immer nach der "Alles-oder-Nichts"-Methode zu verfahren wäre.

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANLAGEKOSTEN EINKOMMENSSTEUER ENERGIESPAREN ENERGIEVERBRAUCH ERWEITERUNG GEBÄUDEERWEITERUNG PRÄPONDERANZMETHODE UMWELTSCHUTZ UNTERHALTSABZUG WÄRMEDÄMMUNG WERTVERMEHRENDE AUFWENDUNGEN WINDFANG WINTERGARTEN WOHNKOMFORT · Rechtsnormen: · Art. 32 Abs. II DBG § 30 Abs. II StG · Publikationen: · RB 2007 Nr. 76 S. 156 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3