Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2007.00064 • VG ZH SB.2007.00064 KI-generiert

Taxpayer's Right to Be Heard Violated by Undocumented Telephone Testimony

Geschäftsnummer SB.2007.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a taxpayer's right to be heard was violated when the appeals commission considered oral information obtained by telephone from former board members without documenting it or allowing the taxpayer to respond. This information was crucial in determining whether the taxpayer was self-employed. The court found that this procedural error could not be rectified and remanded the case for a new assessment, requiring the commission to first address the taxpayer's request for recusal.

Legislator-Regeste

Amtlich

ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998) | Mit Blick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich unzulässig ist die Verwertung von mündlichen Auskünften, die von den Behörden telefonisch eingeholt worden sind. Eine solche Verwertung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die entsprechenden Auskünfte lediglich verhältnismässig einfache Sachfragen betreffen. So stellt die telefonische Abklärung einer rein organisatorischen Frage an sich noch keine Gehörsverletzung dar, sofern darüber eine Aktennotiz erstellt und diese dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Rekurskommission hat im vorliegenden Fall zwei mit ehemaligen Verwaltungsräten geführte Telefonate nicht im Verfahrensprotokoll vermerkt. Diese Telefonate waren aber für die entscheidwesentliche Frage, ob der pflichtige Ehemann eine eigentliche selbständige Erwerbstätigkeit betrieben hatte, von Bedeutung. Weil dem pflichtigen Ehepaar keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu diesen Telefonaten zu äussern, hat die Rekurskommission den Gehörsanspruch verletzt. Eine Heilung des nicht unerheblichen Verfahrensmangels durch das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (im Rahmen der Neubeurteilung wird die Rekurskommission vorab über das von den Pflichtigen gestellte Ausstandsbegehren befinden müssen). S. auch SB.2007.79.

Schlagwörter

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Rechte des Steuerpflichtigen Anspruch auf rechtliches Gehör Auskunftsverlangen unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen Steuerhinterziehungsverfahren Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The court invoked this article to establish a violation of the right to be heard.

Art. 69 StHG

This article is mentioned in the context of the legal basis for the case, indicating the tax law under which the dispute falls.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00064

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2007.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.03.2008 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998) · Mit Blick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich unzulässig ist die Verwertung von mündlichen Auskünften, die von den Behörden telefonisch eingeholt worden sind. Eine solche Verwertung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die entsprechenden Auskünfte lediglich verhältnismässig einfache Sachfragen betreffen.

So stellt die telefonische Abklärung einer rein organisatorischen Frage an sich noch keine Gehörsverletzung dar, sofern darüber eine Aktennotiz erstellt und diese dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Rekurskommission hat im vorliegenden Fall zwei mit ehemaligen Verwaltungsräten geführte Telefonate nicht im Verfahrensprotokoll vermerkt. Diese Telefonate waren aber für die entscheidwesentliche Frage, ob der pflichtige Ehemann eine eigentliche selbständige Erwerbstätigkeit betrieben hatte, von Bedeutung. Weil dem pflichtigen Ehepaar keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu diesen Telefonaten zu äussern, hat die Rekurskommission den Gehörsanspruch verletzt.

Eine Heilung des nicht unerheblichen Verfahrensmangels durch das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (im Rahmen der Neubeurteilung wird die Rekurskommission vorab über das von den Pflichtigen gestellte Ausstandsbegehren befinden müssen). S. auch SB.2007.79. · --- · Stichworte: · AUSSERORDENTLICHE EINKÜNFTE HEILUNG MÜNDLICHE AUSKUNFT PROTOKOLL PROTOKOLLNOTIZ RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG TELEFONGESPRÄCH TELEFONISCHE AUSKUNFT VERFAHRENSFEHLER · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. 3 BV Art. 69 StHG · Publikationen: · RB 2008 Nr. 89 S. 171 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1