Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2006.00071 • VG ZH SB.2006.00071 KI-generiert

Tax Assessment Revision Due to Unrealistic Estimate

Geschäftsnummer SB.2006.00071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a request to revise final tax assessments for the years 2001 and 2002, where the taxpayer, operating a small dairy shop, was assessed an estimated taxable income of CHF 300,000, which the court found to be wildly unrealistic and penal in nature, constituting an abuse of discretion. Although the general rule bars revision if the taxpayer could have objected through standard appeal procedures, the court reasoned that applying this exclusion would force the taxpayers to pay approximately CHF 53,000 in tax on an estimated actual income of CHF 50,000; this disproportionate result, violating the constitutional principle of taxation according to economic capacity, was deemed so fundamentally unjust that the interest in fair taxation outweighed the interest in legal certainty, compelling the court to grant the revision request and remand the matter for recalculation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Direkte Bundessteuer 2001 und 2002 (Revision) | Die ermessensweise Veranlagung mit einem steuerbares Einkommen von Fr. 300'000.- erweist sich für den Betreiber eines einfachen Milchladens nach der allgemeinen Lebenserfahrung als weltfremd und unrealistisch hoch. Eine solch unverhältnismässige Schätzung hat pönalen Charakter. Es liegt ein Fall von Ermessenswillkür vor, welche eine Revision der rechtskräftigen Veranlagungen grundsätzlich rechtfertigt - vorausgesetzt, die Pflichtigen hätten diese Mängel bei zumutbarer Sorgfalt nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel rügen können. Da die Anwendung des Ausschlusses gemäss Art. 147 Abs. 2 DBG jedoch zum Ergebnis führen würde, dass die Pflichtigen eine Steuerschuld von rund Fr. 53'000.- bei einem mutmasslichen Einkommen von Fr. 50'000.- begleichen müssten, muss gar nicht geprüft werden, ob es den Pflichtigen zumutbar gewesen wäre, fristgemäss Einsprache gegen die Veranlagungen einzulegen. Denn eine solche Veranlagung erscheint angesichts des verfassungsrechtlichen Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als derart stossend und geradezu schockierend im Sinn des Interesses an einer gerechten Besteuerung, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall gegenüber demjenigen der Rechtssicherheit auch bei mangelnder Sorgfalt der Pflichtigen überwiegen muss. Gutheissung und Rückweisung der Sache zur Vornahme der Revision an das kantonale Steueramt.

Schlagwörter

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Revision der Steuerveranlagung Einkommensneuberechnung Steuerobjekt Verfassungsänderung Bewertungsmodalitäten Rechtssicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 147 Abs. 2 DBG

The court explicitly discusses the application of the exclusion rule under this article in relation to the revision request.

Art. 130 Abs. II DBG

The final order requires the matter to be returned to the cantonal tax office for revision, implying the necessary legal basis for the revision procedure under the DBG.

Art. 148 DBG

The final order requires the matter to be returned to the cantonal tax office for revision, implying the necessary legal basis for the revision procedure under the DBG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00071

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2006.00071 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.06.2007 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Direkte Bundessteuer 2001 und 2002 (Revision) · Die ermessensweise Veranlagung mit einem steuerbares Einkommen von Fr. 300'000.- erweist sich für den Betreiber eines einfachen Milchladens nach der allgemeinen Lebenserfahrung als weltfremd und unrealistisch hoch. Eine solch unverhältnismässige Schätzung hat pönalen Charakter.

Es liegt ein Fall von Ermessenswillkür vor, welche eine Revision der rechtskräftigen Veranlagungen grundsätzlich rechtfertigt - vorausgesetzt, die Pflichtigen hätten diese Mängel bei zumutbarer Sorgfalt nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel rügen können. Da die Anwendung des Ausschlusses gemäss Art. 147 Abs. 2 DBG jedoch zum Ergebnis führen würde, dass die Pflichtigen eine Steuerschuld von rund Fr. 53'000.- bei einem mutmasslichen Einkommen von Fr. 50'000.- begleichen müssten, muss gar nicht geprüft werden, ob es den Pflichtigen zumutbar gewesen wäre, fristgemäss Einsprache gegen die Veranlagungen einzulegen.

Denn eine solche Veranlagung erscheint angesichts des verfassungsrechtlichen Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als derart stossend und geradezu schockierend im Sinn des Interesses an einer gerechten Besteuerung, dass dieses Interesse im vorliegenden Fall gegenüber demjenigen der Rechtssicherheit auch bei mangelnder Sorgfalt der Pflichtigen überwiegen muss. Gutheissung und Rückweisung der Sache zur Vornahme der Revision an das kantonale Steueramt. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSSGRUND ERLASSGESUCH ERMESSENSVERANLAGUNG GERECHTIGKEIT LAIENBESCHWERDE PSYCHISCHE PROBLEME REVISION REVISIONSBEGEHREN STRAFE ÜBERGESETZLICHER REVISIONSGRUND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WILLKÜR WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT ZUMUTBARE SORGFALT · Rechtsnormen:

· Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 127 Abs. II BV Art. 130 Abs. II DBG Art. 147 DBG Art. 148 DBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2