Taxpayer Appeal of Discretionary Assessment Upheld Due to Failure to File
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe taxpayer failed to submit a tax return for the 2003 tax period despite repeated warnings, leading the cantonal tax office to issue an assessment based on its discretion. The court reasoned that because the taxpayer did not remedy the failure to file and provided insufficient justification in the appeal as to why the discretionary assessment was manifestly incorrect, the tax office was correct in not considering the appeal, thereby affirming the discretionary assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2003 | Ermessenseinschätzung Der Pflichtige hat im Steuererklärungs- und Einschätzungsverfahren unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2003 abgegeben. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Die versäumte Handlung, die Abgabe der Steuererklärung, hat er nicht nachgeholt und es fehlt an einer hinreichenden Begründung des gestellten Einspracheantrags, sodass es im Dunkeln bleibt, weshalb die angefochtene Ermessenseinschätzung nach Meinung des Pflichtigen offensichtlich unrichtig sein soll. Das kantonale Steueramt ist daher im Ergebnis zu Recht auf die Einsprache des Pflichtigen nicht eingetreten. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe cantonal tax office rightly refrained from considering the appellant's objection because the appellant failed to correct the missed action (submitting the tax return).
The provision cited in the context of the failure to submit the tax return and the resulting assessment based on proper discretion.
The appellant was rightly assessed based on proper discretion because he failed to submit the tax return despite reminders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00059
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2006.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2007 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.04.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2003 · Ermessenseinschätzung Der Pflichtige hat im Steuererklärungs- und Einschätzungsverfahren unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2003 abgegeben.
Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Die versäumte Handlung, die Abgabe der Steuererklärung, hat er nicht nachgeholt und es fehlt an einer hinreichenden Begründung des gestellten Einspracheantrags, sodass es im Dunkeln bleibt, weshalb die angefochtene Ermessenseinschätzung nach Meinung des Pflichtigen offensichtlich unrichtig sein soll. Das kantonale Steueramt ist daher im Ergebnis zu Recht auf die Einsprache des Pflichtigen nicht eingetreten. Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN ERMESSENSEINSCHÄTZUNG MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG NOVENVERBOT SUBSTANZIIERUNG VERFAHRENSPFLICHTEN · Rechtsnormen:
· § 140 Abs. II StG § 153 StG § 153 Abs. III StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3