Property Gains Tax: VAT Calculation, Deductibility of Fees, and Social Security Contribution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a property gains tax case where the taxpayer sought to deduct Value Added Tax (VAT) included in the sales proceeds from the taxable gain, arguing the VAT in the acquisition costs should also be considered, leading to a "gross/gross" calculation; the court ruled that since the VAT on the proceeds was not deductible if the acquisition costs already included VAT, a consistent approach required including VAT in both the proceeds and the costs, and furthermore, while general contractor fees are generally deductible as value-enhancing expenses, they require precise substantiation of work performed, and fees charged by a controlled company must be assessed at market value, not the invoiced amount; finally, with the abolition of a specific provision, the deductible Social Security contribution (AHV) on the property gain could only be determined after the total income subject to AHV contributions was established, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer | Die vereinnahmte Mehrwertsteuer auf dem Erlös war nicht abzuziehen, da diese bei den Anlagekosten ebenfalls berücksichtigt wurde. Bei einer solchen Sachlage sind im Sinne einer "Brutto/Brutto" - Betrachtung sowohl der Erlös als auch die Anlagekosten inklusive Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Generalunternehmerhonorare sind grundsätzlich als wertvermehrende Aufwendungen anrechenbar. Es sind jedoch genaue Angaben über die geleisteten Arbeiten und den damit verbundenen Aufwand zu machen. Honorare einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Gesellschaft sind nach dem Marktwert und nicht nach der von der Gesellschaft gestellten Rechnung zu beurteilen. Mit Aufhebung von Art. 23bis AHVV ist die Möglichkeit, auf bestimmten Gewinnen einen AHV-Sonderbeitrag zu erheben, entfallen. Der auf den Grundstückgewinn entfallende AHV-Beitrag lässt sich erst nach gesamthafter Festsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens ermitteln. Abweisung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00053
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2006.00053 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 24.08.2007 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Die vereinnahmte Mehrwertsteuer auf dem Erlös war nicht abzuziehen, da diese bei den Anlagekosten ebenfalls berücksichtigt wurde. Bei einer solchen Sachlage sind im Sinne einer "Brutto/Brutto" - Betrachtung sowohl der Erlös als auch die Anlagekosten inklusive Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.
Generalunternehmerhonorare sind grundsätzlich als wertvermehrende Aufwendungen anrechenbar. Es sind jedoch genaue Angaben über die geleisteten Arbeiten und den damit verbundenen Aufwand zu machen. Honorare einer vom Steuerpflichtigen beherrschten Gesellschaft sind nach dem Marktwert und nicht nach der von der Gesellschaft gestellten Rechnung zu beurteilen. Mit Aufhebung von Art. 23bis AHVV ist die Möglichkeit, auf bestimmten Gewinnen einen AHV-Sonderbeitrag zu erheben, entfallen. Der auf den Grundstückgewinn entfallende AHV-Beitrag lässt sich erst nach gesamthafter Festsetzung des AHV-pflichtigen Einkommens ermitteln.
Abweisung. · --- · Stichworte: · AHV-SONDERBEITRAG ANLAGEKOSTEN BAUKOSTEN EIGENLEISTUNGEN ERLÖS GENERALUNTERNEHMERHONORAR MEHRWERTSTEUER SUBSTANZIIERUNG UNTERSUCHUNGSMAXIME · Rechtsnormen: · § 132 StG § 216 Abs. I StG § 219 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3