Unmarried Cohabiting Parent Not Entitled to Child Deduction Without Formal Custody
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed whether an unmarried taxpayer cohabiting with the child's mother and their shared child was entitled to the child deduction under tax law. The court reasoned that for the deduction to apply, the unmarried parent must either share legal custody of the child with the mother or have formal custody officially assigned by a court or guardianship authority, ruling that mere factual custody is insufficient due to requirements for legal certainty and consistent interpretation of civil law terms used in the statute. Consequently, the appeal was dismissed, clarifying that the criterion of which parent primarily provides maintenance is only relevant when joint custody already exists.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 2004 | Kinderabzug bei unverheirateten, in gemeinsamem Haushalt lebenden Eltern Lebt ein Steuerpflichtiger unverheiratet zusammen mit seiner Lebenspartnerin und einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt, kann ihm der Kinderabzug nach § 34 Abs. 1 lit. a StG von vornherein nur dann zustehen, wenn er entweder zusammen mit der Kindsmutter über das gemeinsame Sorgerecht verfügt oder ihm die Obhut über das Kind formell durch ein Gericht oder die Vormundschaftsbehörde zugewiesen worden ist. Die rein faktische Obhut genügt insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Auslegung der in § 34 Abs. 1 lit. a StG verwendeten zivilrechtlichen Begriffe nicht. Welcher Elternteil den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet, ist ausschliesslich dort von Bedeutung, wo ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision defines the criteria for the child deduction, which is the central issue of the appeal.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00035
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2006.00035 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 2004 · Kinderabzug bei unverheirateten, in gemeinsamem Haushalt lebenden Eltern Lebt ein Steuerpflichtiger unverheiratet zusammen mit seiner Lebenspartnerin und einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt, kann ihm der Kinderabzug nach § 34 Abs. 1 lit. a StG von vornherein nur dann zustehen, wenn er entweder zusammen mit der Kindsmutter über das gemeinsame Sorgerecht verfügt oder ihm die Obhut über das Kind formell durch ein Gericht oder die Vormundschaftsbehörde zugewiesen worden ist.
Die rein faktische Obhut genügt insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und der einheitlichen Auslegung der in § 34 Abs. 1 lit. a StG verwendeten zivilrechtlichen Begriffe nicht. Welcher Elternteil den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet, ist ausschliesslich dort von Bedeutung, wo ein gemeinsames Sorgerecht besteht. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG EINKOMMENSSTEUER GEMEINSAMES SORGERECHT KINDERABZUG OBHUT SORGERECHT UNTERHALT UNVERHEIRATETE ELTERN VERHEIRATETENTARIF VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE ZIVILRECHTLICHE BEGRIFFE · Rechtsnormen:
· § 31 Abs. I lit. g StG § 34 Abs. I lit. a StG § 35 Abs. II StG § 47 Abs. II StG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 86 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2