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SB.2006.00026 • VG ZH SB.2006.00026 KI-generiert

Estate of Deceased Employee v. Spouse - Accrued Salary and Vacation Pay Entitlement

Geschäftsnummer SB.2006.00026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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Income from employment is earned when the work is performed, creating a vested right to salary. Upon an employee's death, their earned salary is considered accrued up to the date of death. While vacation time is personal, the entitlement to compensation for unused vacation is inheritable and considered accrued at the termination of employment due to death. The court found no entitlement to reliance protection for the surviving spouse, as claimed advice was not proven, nor was a detrimental decision based on it. In cases where a surviving spouse is assessed with heirs or an executor, court costs are typically shared equally unless a party makes a separate claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 3.2.1999 | Zufluss von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Tod des Steuerpflichtigen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit fliessen in derjenigen Periode zu, in welcher der Steuerpflichtige seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen festen Rechtsanspruch auf sein Gehalt erwirbt. Stirbt der Steuerpflichtige, gilt sein Lohn als ihm bis zu dem Tag zugeflossen, bis zu welchem er seine Arbeitsleistung erbracht hat. Ferienbezug ist zwar höchtspersönlicher Natur, die Ansprüche auf Ferienentschädigung sind demgegenüber vererblich. Bei Tod des Steuerpflichtigen gelten demgemäss dessen Ansprüche auf Entschädigung für nicht bezogene Ferien als diesem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod zugeflossen. Die pflichtige Ehefrau des Verstorbenen hat sodann keinen Anspruch auf Vertrauensschutz, da die Erteilung der von ihr behaupteten Auskünfte nicht dargetan werden konnte und da sie nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat, aufgrund der behaupteten Auskünfte eine nachteilige Disposition getroffen zu haben. Ist der überlebende Ehegatte mit den Erben des verstorbenen Ehemannes oder mit dem Willensvollstrecker in dessen Nachlass einzuschätzen, so sind die Verfahrenskosten grundsätzlich den Parteien solidarisch je zur Hälfte aufzuerlegen, es sei denn, eine der Parteien habe im Verfahren selbständig einen abweichenden Antrag gestellt. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Einkommen des Ehegatten Nachlass des Erblassers Entschädigungsberechtigung Besteuerung der Gehälter Schutz wohlerworbener Rechte Sachleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. III BV

Cited as a basis for the right to be heard and to provide information.

Art. 9 BV

Cited in relation to the principle of good faith and protection of reliance.

Art. 329 lit. d OR

Cited regarding the conditions for the payment of holiday compensation.

§ 22 StG

Cited for the definition of taxable income from self-employment.

§ 32 lit. b StG

Cited for the tax treatment of benefits in kind.

§ 37 Abs. I StG

Cited for the concept of income accrual (Zuflussprinzip).

§ 50 StG

Cited regarding the assessment of married couples and surviving spouses.

§ 123 StG

Cited for the allocation of court costs in tax proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00026

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2006.00026 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 3.2.1999 · Zufluss von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei Tod des Steuerpflichtigen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit fliessen in derjenigen Periode zu, in welcher der Steuerpflichtige seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen festen Rechtsanspruch auf sein Gehalt erwirbt.

Stirbt der Steuerpflichtige, gilt sein Lohn als ihm bis zu dem Tag zugeflossen, bis zu welchem er seine Arbeitsleistung erbracht hat. Ferienbezug ist zwar höchtspersönlicher Natur, die Ansprüche auf Ferienentschädigung sind demgegenüber vererblich. Bei Tod des Steuerpflichtigen gelten demgemäss dessen Ansprüche auf Entschädigung für nicht bezogene Ferien als diesem bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod zugeflossen. Die pflichtige Ehefrau des Verstorbenen hat sodann keinen Anspruch auf Vertrauensschutz, da die Erteilung der von ihr behaupteten Auskünfte nicht dargetan werden konnte und da sie nicht zweifelsfrei nachgewiesen hat, aufgrund der behaupteten Auskünfte eine nachteilige Disposition getroffen zu haben.

Ist der überlebende Ehegatte mit den Erben des verstorbenen Ehemannes oder mit dem Willensvollstrecker in dessen Nachlass einzuschätzen, so sind die Verfahrenskosten grundsätzlich den Parteien solidarisch je zur Hälfte aufzuerlegen, es sei denn, eine der Parteien habe im Verfahren selbständig einen abweichenden Antrag gestellt. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FÄLLIGKEIT FERIENENTSCHÄDIGUNG FORDERUNGSERWERB KAPITALLEISTUNG LOHN LOHNFORDERUNG UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VERTRAUENSSCHUTZ WILLENSVOLLSTRECKER ZUFLUSS ZUFLUSSZEITPUNKT · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. III BV Art. 9 BV Art. 329 lit. d OR § 22 StG § 32 lit. b StG § 37 Abs. I StG § 50 StG § 123 StG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 87 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2