Real Estate Gains Tax on Property Development by Individual in Consortium
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the imposition of real estate gains tax following the acquisition, development, and sale of a property by an individual who had formed a building consortium with four other partners, granting the partners a purchase right and the highest decision-making authority over the project. The court ruled that the tax authority correctly imposed the tax solely on the individual because the transfer of ownership to the final apartment buyers constituted a civil law transfer, and despite the consortium's structure, there was no preceding "economic transfer" sufficient to characterize the transaction as a chain deal, as the partners did not possess economic control over the property from the outset, thus affirming the tax liability rested with the legal property transferor.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer | Abgrenzung der zivilrechtlichen von der wirtschaftlichen Handänderung Der Steuerpflichtige hat sich mit vier weiteren Gesellschaftern zu einem Baukonsortium zusammengeschlossen. Dieses bezweckte den Erwerb, die Überbauung und die Veräusserung eines Grundstückes. Im Gesellschaftsvertrag wurde den vier Mitgesellschaftern ein Kaufrecht eingeräumt. Ausserdem hatten sie gemäss Vertrag die höchste Entscheidungskompetenz bei der Realisierung des Bauvorhabens und dem Weiterverkauf. Nach diesem Zusammenschluss erwarb der Pflichtige das Grundstück und wurden in der Folge die alsdann erstellten Eigentumswohnungen an verschiedene Erwerber veräussert. Die Steuerbehörde auferlegte daraufhin zu Recht allein dem Pflichtigen Grundstückgewinnsteuern, da eine eine zivilrechtliche Händänderung zwischen dem Pflichtigen und den Wohnungserwerbern vorliegt. Entgegen der Ansicht der Rekurskommission lag keine wirtschaftliche Handänderung vor, weil die Gesellschafter im konkreten Fall von Beginn an die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück gehabt hatten, und ist die Übertragung des Eigentums vom Pflichtigen auf die Erweber der Wohnungen dementsprechend nicht das letzte Glied eines Kettenhandels.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00017
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2006.00017 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Abgrenzung der zivilrechtlichen von der wirtschaftlichen Handänderung Der Steuerpflichtige hat sich mit vier weiteren Gesellschaftern zu einem Baukonsortium zusammengeschlossen. Dieses bezweckte den Erwerb, die Überbauung und die Veräusserung eines Grundstückes.
Im Gesellschaftsvertrag wurde den vier Mitgesellschaftern ein Kaufrecht eingeräumt. Ausserdem hatten sie gemäss Vertrag die höchste Entscheidungskompetenz bei der Realisierung des Bauvorhabens und dem Weiterverkauf. Nach diesem Zusammenschluss erwarb der Pflichtige das Grundstück und wurden in der Folge die alsdann erstellten Eigentumswohnungen an verschiedene Erwerber veräussert. Die Steuerbehörde auferlegte daraufhin zu Recht allein dem Pflichtigen Grundstückgewinnsteuern, da eine eine zivilrechtliche Händänderung zwischen dem Pflichtigen und den Wohnungserwerbern vorliegt.
Entgegen der Ansicht der Rekurskommission lag keine wirtschaftliche Handänderung vor, weil die Gesellschafter im konkreten Fall von Beginn an die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück gehabt hatten, und ist die Übertragung des Eigentums vom Pflichtigen auf die Erweber der Wohnungen dementsprechend nicht das letzte Glied eines Kettenhandels. · --- · Stichworte: · EINFACHE GESELLSCHAFT KETTENGESCHÄFT WIRTSCHAFTLICHE HANDÄNDERUNG ZIVILRECHTLICHE HANDÄNDERUNG · Rechtsnormen: · § 216 Abs. 1 StG § 227 Abs. 2 lit. a StG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3