Tax Appeal on Remand: Costs, Expert Fees, and Party Compensation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a second instance tax appeal, the administrative court ruled that when a previous appeal decision is annulled and the case remanded, the proceedings are effectively reset to their pre-decision state, meaning costs and reimbursements are determined by the outcome of the new decision. The court further held that if an expert opinion obtained in the first instance becomes useless due to the remand, its costs must be borne by the state, despite the general rule of cost allocation. Regarding party compensation, the court will only intervene if the lower tribunal demonstrably abused its discretion or acted on irrelevant grounds, and in this case, increased the compensation awarded to one party.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang) | Kostenverlegung im zweiten Rechtsgang durch die Steuerrekurskommission Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Steuerrekurskommission Hebt das Verwaltungsgericht einen Rekursentscheid auf, weil es die Sache an die Rekurskommission zurückweist, dann befindet sich das Rekursverfahren in demjenigen Stand, in welchem es sich vor Fällung des aufgehobenen Rekursentscheids befunden hat. Das Verfahren wird alsdann erst mit dem Neuentscheid im zweiten Rechtsgang abgeschlossen. Kostenauflage und -verlegung sind deshalb so vorzunehmen, wie wenn der erste Entscheid nicht erfolgt wäre. Massgebend ist folglich einzig der Verfahrensausgang gemäss Neuentscheid. Erweist sich gemäss diesem eine in einem ersten Rechtsgang eingeholte Expertise als unnütz, so sind allerdings die entsprechenden Kosten trotz an sich bestehender umfassender Kostenverlegungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen. Was die Zusprechung einer Parteientschädigung betrifft, so muss diese nur angemessen sein und prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die Rekurskommission bei der Zusprechung ihr Ermessen missbraucht hat und sich von sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen. Da solches im vorliegenden Fall geschehen ist, ist die ihm Rekursverfahren durch den Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung zu erhöhen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the principle that costs are to be borne by the party that loses the appeal.
Cited for the principle that the administrative court only reviews the award of party compensation if the lower instance has abused its discretion.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00011
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2006.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer (2. Rechtsgang) · Kostenverlegung im zweiten Rechtsgang durch die Steuerrekurskommission Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Steuerrekurskommission Hebt das Verwaltungsgericht einen Rekursentscheid auf, weil es die Sache an die Rekurskommission zurückweist, dann befindet sich das Rekursverfahren in demjenigen Stand, in welchem es sich vor Fällung des aufgehobenen Rekursentscheids befunden hat.
Das Verfahren wird alsdann erst mit dem Neuentscheid im zweiten Rechtsgang abgeschlossen. Kostenauflage und -verlegung sind deshalb so vorzunehmen, wie wenn der erste Entscheid nicht erfolgt wäre. Massgebend ist folglich einzig der Verfahrensausgang gemäss Neuentscheid. Erweist sich gemäss diesem eine in einem ersten Rechtsgang eingeholte Expertise als unnütz, so sind allerdings die entsprechenden Kosten trotz an sich bestehender umfassender Kostenverlegungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen. Was die Zusprechung einer Parteientschädigung betrifft, so muss diese nur angemessen sein und prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die Rekurskommission bei der Zusprechung ihr Ermessen missbraucht hat und sich von sachfremden Gesichtspunkten hat leiten lassen.
Da solches im vorliegenden Fall geschehen ist, ist die ihm Rekursverfahren durch den Beschwerdegegner zu leistende Parteientschädigung zu erhöhen. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE EXPERTISE GUTACHTENSKOSTEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG REKURSVERFAHREN RÜCKWEISUNG · Rechtsnormen: · § 12 GebV VGr § 151 Abs. I StG § 152 StG § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 94 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2