Loss Carryforwards and Property Gains Tax Adjustments for Real Estate Dealers
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case addressed the proper treatment of loss carryforwards and adjustments for property gains tax related to real estate dealers, specifically distinguishing between losses arising from ordinary versus extraordinary depreciation. The court reasoned that excess expenses (costs and interest exceeding current income) from properties held outside the canton of residence must be capitalized and added to the acquisition cost upon later sale, while loss surpluses from property sales within the canton must be offset against property gains realized in the same year and canton; however, only book losses resulting from *extraordinary* depreciation should be offset against income and gains realized in the same assessment period, whereas losses from *ordinary* depreciation must be capitalized like acquisition costs, leading to the court granting the appeal in this instance.
Legislator-Regeste
AmtlichGrundstückgewinnsteuer | Verrechnung von Abschreibungsverlusten aus ausserordentlichen Abschreibungen Bei ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern werden Aufwandüberschüsse, die zufolge Überschusses der Gewinnungskosten und Schuldzinsen über den (laufenden) Ertrag entstehen, weder auf den Sitzkanton noch auf andere Liegenschaftenkantone verlegt, sondern sind zu "aktivieren" und bei einer späteren Veräusserung der Liegenschaft den Anlagekosten zuzurechnen. Verlustüberschüsse aus dem Verkauf von Liegenschaften im Liegenschaftskanton können hingegen nicht "aktiviert" und mit den später erzielten Gewinnen auf dem selben Objekt verrechnet werden, sondern sind mit dem im gleichen Jahr im gleichen Kanton erzielten Grundstückgewinnen zu verrechnen. Ein aus ordentlichen Abschreibungen resultierender Aufwandüberschuss ist wie die Gewinnungskosten zu "aktivieren" und mit späteren Erträgnissen und Veräusserungsgewinnen zu verrechnen. Anders verhält es sich indessen bei ausserordentlichen Abschreibungen: Es rechtfertigt sich, nur solche buchmässigen Verluste mit Erträgen und Veräusserungsgewinnen derselben Bemessungsperiode zu verrechnen. Gutheissung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2006.00007
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2006.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Verrechnung von Abschreibungsverlusten aus ausserordentlichen Abschreibungen Bei ausserkantonalen Liegenschaftenhändlern werden Aufwandüberschüsse, die zufolge Überschusses der Gewinnungskosten und Schuldzinsen über den (laufenden) Ertrag entstehen, weder auf den Sitzkanton noch auf andere Liegenschaftenkantone verlegt, sondern sind zu "aktivieren" und bei einer späteren Veräusserung der Liegenschaft den Anlagekosten zuzurechnen.
Verlustüberschüsse aus dem Verkauf von Liegenschaften im Liegenschaftskanton können hingegen nicht "aktiviert" und mit den später erzielten Gewinnen auf dem selben Objekt verrechnet werden, sondern sind mit dem im gleichen Jahr im gleichen Kanton erzielten Grundstückgewinnen zu verrechnen. Ein aus ordentlichen Abschreibungen resultierender Aufwandüberschuss ist wie die Gewinnungskosten zu "aktivieren" und mit späteren Erträgnissen und Veräusserungsgewinnen zu verrechnen. Anders verhält es sich indessen bei ausserordentlichen Abschreibungen:
Es rechtfertigt sich, nur solche buchmässigen Verluste mit Erträgen und Veräusserungsgewinnen derselben Bemessungsperiode zu verrechnen. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSCHREIBUNG ABSCHREIBUNGSVERLUST AKTIVIERUNG AUFWANDÜBERSCHUSS AUSSERORDENTLICHE ABSCHREIBUNG BELEGENHEITSKANTON GESCHÄFTSMÄSSIG BEGRÜNDET GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER LIEGENSCHAFTENHÄNDLER SITZKANTON VERLUSTÜBERSCHUSS VERRECHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 127 Abs. III BV Art. 28 DBG § 216 Abs. I StG § 219 Abs. I StG § 220 StG § 221 StG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 100 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2