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SB.2005.00079 • VG ZH SB.2005.00079 KI-generiert

Real Estate Gains Tax Calculation with Third-Party Construction Costs

Geschäftsnummer SB.2005.00079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns the calculation of real estate gains tax when land sale price and construction costs are combined, particularly when a general contractor, not identical to the seller, concludes the construction contract directly with the buyers. The court ruled that, based on the principle of comparable circumstances, if the requirements for summing the land price and construction wage are met, the acquisition costs must be increased by the construction price actually paid by the purchasers, to prevent a tax-neutral zero-sum game where both the construction wage is added to the proceeds and simultaneously considered as an added-value expenditure in the acquisition costs. Any difference between the paid construction price and the contractor's actual costs remains the contractor's concern, not a gain or loss for the landowner, unless there is evidence that the land price was significantly undervalued in the official deed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn Sind die Voraussetzungen der Zusammenrechnung erfüllt und wird der Werkvertrag zwischen dem mit dem Verkäufer nicht identischen Generalunternehmer und den Käufern direkt abgeschlossen, so sind nach dem Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse die Anlagekosten um den von den Erwerbern tatsächlich bezahlten Werkpreis zu erhöhen. Eine allfällige Differenz zwischen dem bezahlten Werkpreis und den vom Generalunternehmer aufgewendeten Kosten fällt allein diesem und nicht dem Grundeigentümer als Grundstückgewinn bzw. Verlust an. Indem einerseits Werklohn und Landpreis addiert werden, gleichzeitig aber der Werklohn bei den Anlagekosten als wertvermehrende Aufwendung berücksichtigt wird, erweist sich die Zusammenrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer als steuerneutrales Nullsummenspiel. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nur dort, wo Hinweise auf eine wesentlich unter dem Verkehrswert liegende Beurkundung des Landpreises vorhanden sind. Zum selben Ergebnis gelangt in einem neueren Entscheid auch das Bundesgericht. Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Baukosten Erwerb von Grundstücken Objektsteuer Kostenberechnung Grundstückspreis Verkäufer als Vertragspartei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 219 Abs. I StG

Cited as a basis for the ruling regarding the calculation of the land price and construction cost.

§ 221 Abs. I lit. a StG

Cited as a basis for the ruling regarding the calculation of the asset value increase.

§ 222 StG

Cited as a basis for the ruling concerning the netting of land price and construction wages.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00079

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2005.00079 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.05.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn Sind die Voraussetzungen der Zusammenrechnung erfüllt und wird der Werkvertrag zwischen dem mit dem Verkäufer nicht identischen Generalunternehmer und den Käufern direkt abgeschlossen, so sind nach dem Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse die Anlagekosten um den von den Erwerbern tatsächlich bezahlten Werkpreis zu erhöhen.

Eine allfällige Differenz zwischen dem bezahlten Werkpreis und den vom Generalunternehmer aufgewendeten Kosten fällt allein diesem und nicht dem Grundeigentümer als Grundstückgewinn bzw. Verlust an. Indem einerseits Werklohn und Landpreis addiert werden, gleichzeitig aber der Werklohn bei den Anlagekosten als wertvermehrende Aufwendung berücksichtigt wird, erweist sich die Zusammenrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer als steuerneutrales Nullsummenspiel. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nur dort, wo Hinweise auf eine wesentlich unter dem Verkehrswert liegende Beurkundung des Landpreises vorhanden sind.

Zum selben Ergebnis gelangt in einem neueren Entscheid auch das Bundesgericht. Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANLAGEKOSTEN ERLÖS GENERALUNTERNEHMER GEWINNVERSCHIEBUNG GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER LANDPREIS WERKLOHN WERKVERTRAG/LANDKAUFVERTRAG ZUSAMMENRECHNUNG · Rechtsnormen: · § 219 Abs. I StG § 221 Abs. I lit. a StG § 222 StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3