Architect's Share Sale Not Business Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a tax assessment concerning the sale of a stake in a real estate company by an individual who was an architect and part-time independent property dealer, and also a board member of a company that received assignments through the real estate company. The central issue was whether the gain from selling the shareholding constituted income from self-employment, meaning the shareholding was business assets. The court reasoned that determining if the asset is business property depends on its technical-economic function and purpose, requiring a close economic relationship to the taxpayer's business that the asset supports; however, in this case, the real estate company only benefited another corporation in which the taxpayer had no direct stake, thus the shareholding could not be deemed business property supporting the taxpayer's own enterprise, leading to the acceptance of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzung 1999 | Abgrenzung Privat-/Geschäftsvermögen bei Verkauf von Beteiligung an Immobiliengesellschaft Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler? Der Steuerpflichtige ist Architekt und nebenberuflicher selbständiger Liegenschaftenhändler. Zudem ist er u.a. Angestellter der D-AG, bei welcher er auch VR ist. Der Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft stellt dann Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn es sich bei ihr um Geschäftsvermögen handelt. Ob solches vorliegt, bestimmt sich unter Würdigung der gesamten Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall anhand der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Aktivums, also anhand seiner Zweckbestimmung. Geschäftsvermögen liegt dabei vor, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht und dieses durch die Beteiligung gefördert wird. Unter dem durch die Beteiligung zu fördernden Geschäft versteht man dabei die Betätigungen des Einzel- bzw. Personenunternehmers, und nicht die Tätigkeit einer juristischen Person, an welcher die natürliche Person nur beteiligt ist. (Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung für die direkte Bundessteuer mittlerweile dahingehend ausgeweitet, dass das Geschäft des Steuerpflichtigen, dem die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dienen muss, auch in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden kann, dies zumindest dann, wenn Letztere durch einen einzigen Anteilseigner gehalten wird.) Auch angesichts der branchennahen (Neben-)Tätigkeiten des Pflichtigen ist im vorliegenden Fall - auch unter Anwendung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - nicht zu erkennen, wie die fragliche Beteiligung an der Immobiliengesellschaft Geschäftsvermögen und deren Veräusserung damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sein könnte. Die Immobiliengesellschaft verhalf nämlich nur der D-AG zuAufträgen, und an dieser ist der Pflichtige nicht beteiligt. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article (likely referring to the cantonal implementation or equivalent provision for the purpose of the decision) forms the basis for determining the taxable income related to the sale of the participation.
This cantonal statute provision is cited as a basis for the decision regarding taxation.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00069
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2005.00069 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.06.2006 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 1999 · Abgrenzung Privat-/Geschäftsvermögen bei Verkauf von Beteiligung an Immobiliengesellschaft Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Liegenschaftenhändler? Der Steuerpflichtige ist Architekt und nebenberuflicher selbständiger Liegenschaftenhändler. Zudem ist er u.a. Angestellter der D-AG, bei welcher er auch VR ist.
Der Gewinn aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft stellt dann Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn es sich bei ihr um Geschäftsvermögen handelt. Ob solches vorliegt, bestimmt sich unter Würdigung der gesamten Umstände und der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall anhand der technisch-wirtschaftlichen Funktion des betreffenden Aktivums, also anhand seiner Zweckbestimmung. Geschäftsvermögen liegt dabei vor, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und dem Geschäft des Steuerpflichtigen besteht und dieses durch die Beteiligung gefördert wird.
Unter dem durch die Beteiligung zu fördernden Geschäft versteht man dabei die Betätigungen des Einzel- bzw. Personenunternehmers, und nicht die Tätigkeit einer juristischen Person, an welcher die natürliche Person nur beteiligt ist. (Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung für die direkte Bundessteuer mittlerweile dahingehend ausgeweitet, dass das Geschäft des Steuerpflichtigen, dem die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft dienen muss, auch in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden kann, dies zumindest dann, wenn Letztere durch einen einzigen Anteilseigner gehalten wird.) Auch angesichts der branchennahen (Neben-)Tätigkeiten des Pflichtigen ist im vorliegenden Fall - auch unter Anwendung der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - nicht zu erkennen, wie die fragliche Beteiligung an der Immobiliengesellschaft Geschäftsvermögen und deren Veräusserung damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sein könnte.
Die Immobiliengesellschaft verhalf nämlich nur der D-AG zu Aufträgen, und an dieser ist der Pflichtige nicht beteiligt. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARCHITEKT BETEILIGUNG EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN GESCHÄFTSVERMÖGEN IMMOBILIENGESELLSCHAFT KAPITALGEWINN LIEGENSCHAFTENHÄNDLER SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT TECHNISCH-OBJEKTIVE BETRACHTUNGSWEISE VERTIKALE STEUERHARMONISIERUNG WERTSCHRIFTENHÄNDLER · Rechtsnormen: · Art. 18 DBG § 18 StG § 216 Abs. II lit. a StG · Publikationen: · RB 2006 Nr. 81 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2