Deductibility of Asset Management Costs for 2002 Tax Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the deductibility of asset management costs for the 2002 tax assessment, finding that only the four components of the bank's management flat-rate fee—covering deposit fees, metal account fees, coupon collection/capital repayment fees, and costs for securities management actions/title deliveries—were fully deductible. Because the taxpayer failed to provide substantiated evidence to demonstrate which other claimed expenses related to asset management, the burden of proof fell against them, leading the court to presume those unproven items only partially, if at all, concerned asset administration, and thus upholding the rejection of the deduction beyond a statutory flat-rate amount, though without imposing a penalty for a clear error in the assessment.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzung 2002 | Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten Vorliegend sind lediglich die vier Positionen der Verwaltungspauschale der Bank "eigene und fremde Depotgebühren", "Metallkontogebühren", "Gebühren bei Couponinkasso und Kapitalrückzahlungen" sowie "Kosten für Wertschriftenverwaltungshandlungen und Titeleinlieferungen" vollumfänglich abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten. Hinsichtlich der weiteren Positionen ist unklar, ob und in welchem Ausmass sie die Vermögensverwaltung betrafen. Weil es die Pflichtige unterlassen hat, eine substanziierte und belegte Sachdarstellung zu geben, welche eine Beurteilung der Abzugsfähigkeit erlaubt hätte, muss zu ihren Ungunsten als beweisbelastete Partei angenommen werden, die fraglichen Positionen beträfen - wenn überhaupt - nur zum Teil die Verwaltung ihres Vermögens. Da unter diesen Umständen nicht nachgewiesen ist, ob der Pflichtigen Vermögensverwaltungskosten von mehr als Fr. 6'000.- erwachsen sind, könnte es sich fragen, ob ihr Abzug nicht auf diese Pauschale gemäss Weisung zu beschränken sei. Von einer reformatio in peius kann indessen abgesehen werden, weil sich die Einschätzung nicht als offenkundig unrichtig erweist. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00045
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205427&W10_KEY=13317139&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2005.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.10.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 2002 · Abzugsfähigkeit von Vermögensverwaltungskosten Vorliegend sind lediglich die vier Positionen der Verwaltungspauschale der Bank "eigene und fremde Depotgebühren", "Metallkontogebühren", "Gebühren bei Couponinkasso und Kapitalrückzahlungen" sowie "Kosten für Wertschriftenverwaltungshandlungen und Titeleinlieferungen" vollumfänglich abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten.
Hinsichtlich der weiteren Positionen ist unklar, ob und in welchem Ausmass sie die Vermögensverwaltung betrafen. Weil es die Pflichtige unterlassen hat, eine substanziierte und belegte Sachdarstellung zu geben, welche eine Beurteilung der Abzugsfähigkeit erlaubt hätte, muss zu ihren Ungunsten als beweisbelastete Partei angenommen werden, die fraglichen Positionen beträfen - wenn überhaupt - nur zum Teil die Verwaltung ihres Vermögens. Da unter diesen Umständen nicht nachgewiesen ist, ob der Pflichtigen Vermögensverwaltungskosten von mehr als Fr. 6'000.- erwachsen sind, könnte es sich fragen, ob ihr Abzug nicht auf diese Pauschale gemäss Weisung zu beschränken sei.
Von einer reformatio in peius kann indessen abgesehen werden, weil sich die Einschätzung nicht als offenkundig unrichtig erweist. Abweisung. · --- · Stichworte: · ABZUGSFÄHIGKEIT BEWEISLAST EINKOMMENSSTEUER PAUSCHALABZUG RECHTLICHES GEHÖR REFORMATIO IN PEIUS VERMÖGENSVERWALTUNGSKOSTEN VERWALTUNGSPAUSCHALE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 30 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3