Profit Apportionment for Extended Fiscal Year and Loss Carryforwards
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the issue of profit allocation for an extended fiscal year and the subsequent impact on loss carryforwards. The taxpayer had an extended fiscal year from January 1, 1998, to April 30, 1999, during which no statutory closing of accounts was required for 1998. However, an interim closing was prepared, dividing the fiscal year into two periods: January 1 to December 31, 1998, and January 1 to April 30, 1999. The court found that the tax law contained a gap regarding how to treat profits from such extended fiscal years when transitioning between tax systems. It ruled that the profit from the extended fiscal year must be apportioned between the part falling into 1998 and the part from January 1 to April 30, 1999, to avoid a "measurement gap" and ensure consistent tax assessment. The case was remanded for this apportionment to be carried out.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzung für die Steuerperioden 1.5.1999 - 30.4.2000 und 1.5.2000 - 30.4.2001 | Verlustverrechnung überlanges Geschäftsjahr Bemessungslücke Streitig ist die Höhe der verrechenbaren Vorjahresverluste. Die Pflichtige wies ein vom 1. Januar 1998 bis zum 30. April 1999 dauerndes überlanges Geschäftsjahr, weshalb im Jahr 1998 kein handelsrechtlicher Geschäftsabschluss erstellt werden musste. Allerdings erstellte die Pflichtige einen Zwischenabschluss per 31. Dezember 1998, der das erwähnte Geschäftsjahr in zwei Perioden aufteilte (1. Januar bis 31. Dezember 1998 und 1. Januar bis 30. April 1999). Mit Blick auf die Verlustverrechnung fragt es sich nun, ob der gesamte Gewinn, der in der Jahresrechnung dieses 16 Monate dauernden Geschäftsjahrs ausgewiesen wird, für die lediglich vier Monate - von 1. Januar bis 30. April 1999 - dauernde Steuerperiode herangezogen werden darf, oder ob der in das Kalenderjahr 1998 fallende Teil des ordentlichen Gewinns infolge des auf den 1. Januar 1999 vollzogenen Wechsels der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung wegen der dadurch entstandenen so genannten Bemessungslücke ausser acht fallen muss. Der Gesetzgeber hat für derartige Konstellationen keine Übergangsregelung geschaffen, weshalb sich das Gesetz diesbezüglich als planwidrig unvollständig erweist. Folgt man bei der deshalb zwingend vorzunehmenden Lückenfüllung den bemessungssystematischen Grundvorgaben, ergibt sich, dass der Gewinn des handelsrechtlich massgebenden Geschäftsjahrs von 1. Januar 1998 bis 30. April 1999 aus bemessungsrechtlichen Gründen aufzuteilen ist in denjenigen Anteil, der auf das Jahr 1998 entfällt, in welchem nach dem geltenden System spätestens auf den 31. Dezember ein Abschluss hätte erstellt werden müssen, und in den Anteil, der auf den Zeitraum von 1. Januar bis 30. April 1999 entfällt. Rückweisung an die Steuerrekurskommission zur Vornahme der von ihr zu Unrecht unterlassene Aufteilung des Gewinns des von 1. Januar1998 bis 30. April 1999.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the assessment period and loss offsetting in tax law.
Mentioned in relation to constitutional principles of taxation.
Cited in the context of tax assessment periods and rules.
Referred to concerning the determination of taxable income.
Cited for provisions related to business years and assessments.
Referenced for rules on the taxation of legal entities.
Cited concerning the determination of tax periods.
Mentioned in relation to transitional provisions and the tax system change.
Referenced for rules on the transition to the new tax system.
Cited in relation to tax harmonization between cantons.
Referred to as a general principle for filling legal gaps.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2005.00039
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2005.00039 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung für die Steuerperioden 1.5.1999 - 30.4.2000 und 1.5.2000 - 30.4.2001 · Verlustverrechnung überlanges Geschäftsjahr Bemessungslücke Streitig ist die Höhe der verrechenbaren Vorjahresverluste. Die Pflichtige wies ein vom 1. Januar 1998 bis zum 30. April 1999 dauerndes überlanges Geschäftsjahr, weshalb im Jahr 1998 kein handelsrechtlicher Geschäftsabschluss erstellt werden musste.
Allerdings erstellte die Pflichtige einen Zwischenabschluss per 31. Dezember 1998, der das erwähnte Geschäftsjahr in zwei Perioden aufteilte (1. Januar bis 31. Dezember 1998 und 1. Januar bis 30. April 1999). Mit Blick auf die Verlustverrechnung fragt es sich nun, ob der gesamte Gewinn, der in der Jahresrechnung dieses 16 Monate dauernden Geschäftsjahrs ausgewiesen wird, für die lediglich vier Monate - von 1. Januar bis 30. April 1999 - dauernde Steuerperiode herangezogen werden darf, oder ob der in das Kalenderjahr 1998 fallende Teil des ordentlichen Gewinns infolge des auf den 1.
Januar 1999 vollzogenen Wechsels der zeitlichen Bemessung bei juristischen Personen von der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zur Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung wegen der dadurch entstandenen so genannten Bemessungslücke ausser acht fallen muss. Der Gesetzgeber hat für derartige Konstellationen keine Übergangsregelung geschaffen, weshalb sich das Gesetz diesbezüglich als planwidrig unvollständig erweist. Folgt man bei der deshalb zwingend vorzunehmenden Lückenfüllung den bemessungssystematischen Grundvorgaben, ergibt sich, dass der Gewinn des handelsrechtlich massgebenden Geschäftsjahrs von 1.
Januar 1998 bis 30. April 1999 aus bemessungsrechtlichen Gründen aufzuteilen ist in denjenigen Anteil, der auf das Jahr 1998 entfällt, in welchem nach dem geltenden System spätestens auf den 31. Dezember ein Abschluss hätte erstellt werden müssen, und in den Anteil, der auf den Zeitraum von 1. Januar bis 30. April 1999 entfällt. Rückweisung an die Steuerrekurskommission zur Vornahme der von ihr zu Unrecht unterlassene Aufteilung des Gewinns des von 1. Januar1998 bis 30. April 1999. · --- · Stichworte: · AUSSERORDENTLICHE EINKUNFT BEMESSUNGSLÜCKE BEMESSUNGSPERIODE BEMESSUNGSSYSTEM BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN GESCHÄFTSJAHR GESETZESLÜCKE HANDELSBILANZ LANGJAHR LÜCKENFÜLLUNG MASSGEBLICHKEIT DER HANDELSBILANZ STEUERPERIODE ÜBERGANGSREGELUNG ÜBERJÄHRIG VERLUSTVERRECHNUNG VORJAHRESVERLUST WECHSEL DES STEUERSYSTEMS ZWISCHENABSCHLUSS · Rechtsnormen:
· § 56 Abs. I aStG Art. 127 Abs. II BV § 64 Abs. I StG § 70 Abs. I StG § 83 StG § 84 Abs. I StG § 132 Abs. I StG § 276 Abs. II StG § 278 StG Art. 31 StHG Art. 1 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1