Taxable Grant of Unvested Stock Options
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that income from employee stock options without a vesting clause is generally taxable at the time of grant, not at the time of exercise, unless the options are not quantifiable. In this case, the options were from a listed company and all relevant valuation parameters were known, making them quantifiable. The court acknowledged the restriction on transferability by applying a discount and therefore rejected the taxpayer's request to tax the options only upon exercise.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzungen 1999 und 2000 | Besteuerung von Mitarbeiteroptionen Zuflusszeitpunkt Einkommen aus nicht mit einer Vesting-Klausel versehenen Mitarbeiteroptionen fliesst nach ständiger Rechtsprechung auch bei Sperrung grundsätzlich im Zuteilungszeitpunkt (at grant) zu, es sei denn, die Option erweise sich als nicht bewertbar. Da vorliegend allerdings sämtliche relevanten Bewertungsparameter der Optionen bekannt waren - es handelt sich bei allen um solche kotierter Gesellschaften -, sind diese entgegen der Annahme der Pflichtigen bewertbar. Der Sperrung wird durch Gewährung eines entsprechenden Einschlags Rechnung getragen. Demzufolge ist der Antrag der Pflichtigen, die Optionen erst bei der Ausübung (at exercise) zu besteuern, abzuweisen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis legal provision is cited in the section 'Rechtsnormen' and relates to the taxation of employee options, forming the basis for the court's decision on the timing of income realization.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00104
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2004.00104 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.11.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzungen 1999 und 2000 · Besteuerung von Mitarbeiteroptionen Zuflusszeitpunkt Einkommen aus nicht mit einer Vesting-Klausel versehenen Mitarbeiteroptionen fliesst nach ständiger Rechtsprechung auch bei Sperrung grundsätzlich im Zuteilungszeitpunkt (at grant) zu, es sei denn, die Option erweise sich als nicht bewertbar.
Da vorliegend allerdings sämtliche relevanten Bewertungsparameter der Optionen bekannt waren - es handelt sich bei allen um solche kotierter Gesellschaften -, sind diese entgegen der Annahme der Pflichtigen bewertbar. Der Sperrung wird durch Gewährung eines entsprechenden Einschlags Rechnung getragen. Demzufolge ist der Antrag der Pflichtigen, die Optionen erst bei der Ausübung (at exercise) zu besteuern, abzuweisen. · --- · Stichworte: · AUSÜBUNG EINKOMMENSSTEUER MITARBEITEROPTIONEN OPTIONEN REALISATIONSZEITPUNKT VERKEHRSWERT VESTING ZUFLUSS ZUFLUSSZEITPUNKT ZUTEILUNG · Rechtsnormen:
· § 17 Abs. I StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3