Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2004.00096 • VG ZH SB.2004.00096 KI-generiert

Taxpayer Denied Capital Gains Deferral Due to Extended Rental Period

Geschäftsnummer SB.2004.00096
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court denied a tax deferral for capital gains on the sale of a property, finding that the owner had not continuously and exclusively occupied the property for their own use, as required by tax law. The property was rented out for approximately seven years before being sold, a period deemed too long and not merely a temporary interruption of self-occupation. The court reasoned that for tax deferral purposes, self-occupation must be sustained, and while temporary breaks are acceptable, a seven-year rental period broke the continuity and reasonable timeframe for such a deferral.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung Umstritten ist, ob es sich bei der veräusserten Liegenschaft um eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Liegenschaft im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. i StG handelt. Ein dauerndes Selbstbewohnen liegt vor, sofern der Eigentümer seine Liegenschaft in der Zeit vor der Handänderung ohne erheblichen Unterbruch bewohnt hat; es darf sich dabei demnach nicht bloss um eine gelegentliche oder vorübergehende Bleibe des Steuerpflichtigen handeln. Ein Unterbruch der Selbstnutzung schadet der geforderten Dauerhaftigkeit dann nicht, wenn er seiner Natur nach bloss vorübergehenden Charakter aufweist. Selbst bei längeren Unterbrüchen sind die Voraussetzungen für einen Steueraufschub noch erfüllt, wenn die Zeitspanne zwischen der Aufgabe der Selbstnutzung des Eigenheims und der Aufnahme der Eigennutzung der Ersatzliegenschaft noch als angemessen zu würdigen ist. Die Pflichtigen haben vorliegend ihre Liegenschaft im Jahr 1993 vermietet und die Selbstnutzung bis zum Verkauf nicht wieder aufgenommen. Der Unterbruch der Selbstnutzung während rund 7 Jahren bei einer Besitzesdauer von insgesamt rund 14 3/4 Jahren ist nicht mehr vorübergehender Natur und kann nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Steueraufschub Mietliegenschaft Kapitalgewinnsteuer Besitzesdauerabzug Steuerdomizil Steuerjustizverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 216 Abs. III lit. i StG

This provision is cited as the basis for determining whether the property was continuously and exclusively self-occupied, which is a condition for tax deferral.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00096

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2004.00096 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung Umstritten ist, ob es sich bei der veräusserten Liegenschaft um eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Liegenschaft im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. i StG handelt. Ein dauerndes Selbstbewohnen liegt vor, sofern der Eigentümer seine Liegenschaft in der Zeit vor der Handänderung ohne erheblichen Unterbruch bewohnt hat; es darf sich dabei demnach nicht bloss um eine gelegentliche oder vorübergehende Bleibe des Steuerpflichtigen handeln.

Ein Unterbruch der Selbstnutzung schadet der geforderten Dauerhaftigkeit dann nicht, wenn er seiner Natur nach bloss vorübergehenden Charakter aufweist. Selbst bei längeren Unterbrüchen sind die Voraussetzungen für einen Steueraufschub noch erfüllt, wenn die Zeitspanne zwischen der Aufgabe der Selbstnutzung des Eigenheims und der Aufnahme der Eigennutzung der Ersatzliegenschaft noch als angemessen zu würdigen ist. Die Pflichtigen haben vorliegend ihre Liegenschaft im Jahr 1993 vermietet und die Selbstnutzung bis zum Verkauf nicht wieder aufgenommen.

Der Unterbruch der Selbstnutzung während rund 7 Jahren bei einer Besitzesdauer von insgesamt rund 14 3/4 Jahren ist nicht mehr vorübergehender Natur und kann nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEIT DAUERNDES SELBSTBEWOHNEN EIGENBEDARF EIGENHEIM EIGENNUTZUNG ERSATZBESCHAFFUNG ERSATZLIEGENSCHAFT ERSTRECKUNG GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER KÜNDIGUNGSGRUND LIEGENSCHAFT MIETVERHÄLTNIS SCHLICHTUNGSBEHÖRDE SELBSTBEWOHNEN SELBSTNUTZUNG STEUERAUFSCHUB VERMIETUNG VORÜBERGEHENDER UNTERBRUCH · Rechtsnormen:

· § 216 Abs. I StG § 216 Abs. III lit. i StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3