Property Transfer Tax Exemption Denied for Non-Continuous Self-Occupancy
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that a property rented out for approximately seven years out of a fourteen-year ownership period did not qualify for a property transfer tax exemption for replacement acquisition. The court reasoned that the seven-year period constituted a continuous break in self-occupancy that was not temporary or reasonably justifiable, thus failing to meet the requirement of permanent and exclusive self-use.
Legislator-Regeste
AmtlichHandänderungssteuer | Steuerbefreiung zufolge Ersatzbeschaffung Umstritten ist, ob es sich bei der veräusserten Liegenschaft um eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Liegenschaft im Sinn von § 229 Abs. 2 lit. c StG handelt. Ein dauerndes Selbstbewohnen liegt vor, sofern der Eigentümer seine Liegenschaft in der Zeit vor der Handänderung ohne erheblichen Unterbruch bewohnt hat; es darf sich dabei demnach nicht bloss um eine gelegentliche oder vorübergehende Bleibe des Steuerpflichtigen handeln. Ein Unterbruch der Selbstnutzung schadet der geforderten Dauerhaftigkeit dann nicht, wenn er seiner Natur nach bloss vorübergehenden Charakter aufweist. Selbst bei längeren Unterbrüchen sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung noch erfüllt, wenn die Zeitspanne zwischen der Aufgabe der Selbstnutzung des Eigenheims und der Aufnahme der Eigennutzung der Ersatzliegenschaft noch als angemessen zu würdigen ist. Die Pflichtigen haben vorliegend ihre Liegenschaft im Jahr 1993 vermietet und die Selbstnutzung bis zum Verkauf nicht wieder aufgenommen. Der Unterbruch der Selbstnutzung während rund 7 Jahren bei einer Besitzesdauer von insgesamt rund 14 3/4 Jahren ist nicht mehr vorübergehender Natur und kann nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the basis for the tax exemption in case of replacement acquisition, which was the central issue in the case.
This provision is cited in relation to the Handänderungssteuer (property transfer tax) which is the subject of the dispute.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00095
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2004.00095 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.03.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Handänderungssteuer · Steuerbefreiung zufolge Ersatzbeschaffung Umstritten ist, ob es sich bei der veräusserten Liegenschaft um eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Liegenschaft im Sinn von § 229 Abs. 2 lit. c StG handelt. Ein dauerndes Selbstbewohnen liegt vor, sofern der Eigentümer seine Liegenschaft in der Zeit vor der Handänderung ohne erheblichen Unterbruch bewohnt hat; es darf sich dabei demnach nicht bloss um eine gelegentliche oder vorübergehende Bleibe des Steuerpflichtigen handeln.
Ein Unterbruch der Selbstnutzung schadet der geforderten Dauerhaftigkeit dann nicht, wenn er seiner Natur nach bloss vorübergehenden Charakter aufweist. Selbst bei längeren Unterbrüchen sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung noch erfüllt, wenn die Zeitspanne zwischen der Aufgabe der Selbstnutzung des Eigenheims und der Aufnahme der Eigennutzung der Ersatzliegenschaft noch als angemessen zu würdigen ist. Die Pflichtigen haben vorliegend ihre Liegenschaft im Jahr 1993 vermietet und die Selbstnutzung bis zum Verkauf nicht wieder aufgenommen.
Der Unterbruch der Selbstnutzung während rund 7 Jahren bei einer Besitzesdauer von insgesamt rund 14 3/4 Jahren ist nicht mehr vorübergehender Natur und kann nicht mehr als angemessen bezeichnet werden. Abweisung. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEIT DAUERNDES SELBSTBEWOHNEN EIGENBEDARF EIGENHEIM EIGENNUTZUNG ERSATZBESCHAFFUNG ERSATZLIEGENSCHAFT ERSTRECKUNG HANDÄNDERUNGSSTEUER KÜNDIGUNGSGRUND LIEGENSCHAFT MIETVERHÄLTNIS SCHLICHTUNGSBEHÖRDE SELBSTBEWOHNEN SELBSTNUTZUNG STEUERBEFREIUNG VERMIETUNG VORÜBERGEHENDER UNTERBRUCH · Rechtsnormen:
· § 227 Abs. I StG § 229 Abs. II lit. c StG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 101 S. 211 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3