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SB.2004.00089 • VG ZH SB.2004.00089 KI-generiert

Tax Commission's Ex Parte Communication Violates Right to Be Heard

Geschäftsnummer SB.2004.00089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a tax commission violated an individual's right to be heard by relying on information obtained through a private phone call with a witness without providing the individual an opportunity to respond. The commission had questioned a witness by phone regarding a real estate capital gains tax issue, and while the witness invoked the right to refuse testimony, they still made statements on the matter. The commission's failure to document this conversation and share it with the individual for comment, while subsequently using those statements in their decision, constituted a breach of fundamental procedural rights. The court upheld the appeal, remanding the case for a new decision after ensuring the individual's right to be heard was respected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Rechtliches Gehör Die Verwertung von ausserhalb einer Verhandlung erteilten - beispielsweise telefonisch eingeholten - mündlichen Auskünften ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Auskünfte lediglich verhältnismässig einfache Sachfragen betreffen, darüber eine Aktennotiz erstellt wird und diese den Parteien zur Kenntnis gebracht wird. Die Rekurskommission hat den vom Pflichtigen genannten Zeugen telefonisch befragt, wobei sich dieser nicht ausschliesslich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sondern gleichwohl gewisse Aussagen in der Sache selbst gemacht hat. Indem sie es versäumt hat, die entsprechende Protokollnotiz dem Pflichtigen zur Stellungnahme zuzustellen, und in der Folge die betreffenden Aussagen in ihren Entscheid hat einfliessen lassen, hat sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Gutheissung und Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Kapitalsteuer Verletzung der Offenlegungspflicht Zeugenaussage Wahrung der Grundrechte Steuergeheimnis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

Cited as the legal basis for the violation of the right to be heard.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00089

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2004.00089 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.03.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Rechtliches Gehör Die Verwertung von ausserhalb einer Verhandlung erteilten - beispielsweise telefonisch eingeholten - mündlichen Auskünften ist grundsätzlich nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Auskünfte lediglich verhältnismässig einfache Sachfragen betreffen, darüber eine Aktennotiz erstellt wird und diese den Parteien zur Kenntnis gebracht wird.

Die Rekurskommission hat den vom Pflichtigen genannten Zeugen telefonisch befragt, wobei sich dieser nicht ausschliesslich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sondern gleichwohl gewisse Aussagen in der Sache selbst gemacht hat. Indem sie es versäumt hat, die entsprechende Protokollnotiz dem Pflichtigen zur Stellungnahme zuzustellen, und in der Folge die betreffenden Aussagen in ihren Entscheid hat einfliessen lassen, hat sie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Gutheissung und Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid.

· --- · Stichworte: · AKTENNOTIZ AUSKUNFT BEWEISERHEBUNG EIGENHEIM ERSATZBESCHAFFUNG GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER MÜNDLICHE AUSKUNFT PROTOKOLLNOTIZ RECHTLICHES GEHÖR STELLUNGNAHME STEUERAUFSCHUB TELEFONISCHE AUSKUNFT TELEFONISCHE BEFRAGUNG ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV WOHNEIGENTUM ZEUGENEINVERNAHME ZEUGENEINVERNAHME ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 132 Abs. II StG § 216 Abs. III lit. i StG · Publikationen: · RB 2005 Nr. 91 S. 204 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3