Zurich Branch Profit Taxation vs. Group Loss Exclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA French legal entity with a branch in the canton of Zurich, which made a profit in 1999 while the overall company incurred a loss, appealed its tax assessment which calculated tax based solely on the Zurich branch's profit and capital, ignoring the group loss. The court upheld the assessment, reasoning that the objective taxation method, focusing only on the local profit, complied with cantonal law effective from 1999, did not violate the non-discrimination clause in the Double Taxation Agreement with France, and did not breach constitutional equality guarantees, as long as the taxation did not exceed the total profit generated within Switzerland. Furthermore, the canton was not obligated to create transitional rules for pre-existing group losses, and the assessed administrative fee was deemed lawful.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzung 1999 (1.1. - 30.6.) | Internationale Steuerausscheidung Besteuerung einer Zürcher Betriebsstätte einer ausländischen juristischen Person Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in Frankreich und drei Betriebsstätten in der Schweiz, wovon eine im Kanton Zürich liegt. Diese hat im Jahr 1999 einen Gewinn erzielt, während das Gesamtunternehmen einen Verlust erlitten hat. Die objektmässige Einschätzung der Beschwerdeführerin für ihre zürcherische Betriebsstätte, also einzig aufgrund des im Kanton erzielten Gewinns und des hier gelegenen Kapitals und den Verlust des Gesamtunternehmens ausser Acht lassend, entspricht den ab Steuerjahr 1999 geltenden Vorgaben des Zürcher Steuergesetzes und verstösst weder gegen das im DBA-Frankreich enthaltene Diskriminierungsverbot noch gegen das bundesverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. (Anders verhielte es sich nur, wenn dadurch mehr als der gesamte in der Schweiz erzielte Gewinn [bzw. das gesamte hier gelegene Kapital] des ausländischen Unternehmens besteuert würde. Diesfalls müsste der Kanton Zürich seinen Besteuerungsanspruch auf den nach der quotenmässigen Methode bestimmten Anteil an dem in der Schweiz erzielten Gewinn bzw. an dem in der Schweiz gelegenen Kapital herabsetzen.) Der kantonale Gesetzgeber war auch nicht gehalten, eine Übergangsregelung bezüglich der Übernahme noch nicht verrechneter anteilsmässiger Verluste des Gesamtunternehmens vorzusehen. Die Höhe der von der Rekurskommission ausgefällten Staatsgebühr erweist sich als rechtsmässig.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00075
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2004.00075 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.03.2005 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 28.11.2005 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 1999 (1.1. - 30.6.) · Internationale Steuerausscheidung Besteuerung einer Zürcher Betriebsstätte einer ausländischen juristischen Person Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person mit Sitz in Frankreich und drei Betriebsstätten in der Schweiz, wovon eine im Kanton Zürich liegt.
Diese hat im Jahr 1999 einen Gewinn erzielt, während das Gesamtunternehmen einen Verlust erlitten hat. Die objektmässige Einschätzung der Beschwerdeführerin für ihre zürcherische Betriebsstätte, also einzig aufgrund des im Kanton erzielten Gewinns und des hier gelegenen Kapitals und den Verlust des Gesamtunternehmens ausser Acht lassend, entspricht den ab Steuerjahr 1999 geltenden Vorgaben des Zürcher Steuergesetzes und verstösst weder gegen das im DBA-Frankreich enthaltene Diskriminierungsverbot noch gegen das bundesverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. (Anders verhielte es sich nur, wenn dadurch mehr als der gesamte in der Schweiz erzielte Gewinn [bzw. das gesamte hier gelegene Kapital] des ausländischen Unternehmens besteuert würde.
Diesfalls müsste der Kanton Zürich seinen Besteuerungsanspruch auf den nach der quotenmässigen Methode bestimmten Anteil an dem in der Schweiz erzielten Gewinn bzw. an dem in der Schweiz gelegenen Kapital herabsetzen.) Der kantonale Gesetzgeber war auch nicht gehalten, eine Übergangsregelung bezüglich der Übernahme noch nicht verrechneter anteilsmässiger Verluste des Gesamtunternehmens vorzusehen. Die Höhe der von der Rekurskommission ausgefällten Staatsgebühr erweist sich als rechtsmässig. · --- · Stichworte: · AUSSCHEIDUNG BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN BETRIEBSSTÄTTE DBA-F DISKRIMINIERUNGSVERBOT DOPPELBESTEUERUNG DOPPELBESTEUERUNGSABKOMMEN (DBA) GLEICHBEHANDLUNG OBJEKTMÄSSIG QUOTENMÄSSIG SCHLECHTERSTELLUNGSVERBOT STAATSGEBÜHR STEUERAUSSCHEIDUNG ÜBERGANGSREGELUNG UNGLEICHBEHANDLUNG VERLUSTVERRECHNUNG · Rechtsnormen:
· Art. 46 Abs. II aBV § 6 aStG § 7 aStG Art. 8 Abs. I BV Art. 127 Abs. III BV Art. 26 DBA-F § 56 Abs. I StG § 57 Abs. III StG § 57 Abs. IV StG § 58 StG § 70 StG § 24 VO [St]RK · Publikationen: · RB 2005 Nr. 88 S. 197 STE 2005 Nr. 6 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1