Tax Liability Upon Relocation from Canton
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertWhen an individual who owns real estate relocates out of the canton where the property is located, their unlimited tax liability based on personal affiliation ceases, though limited tax liability remains for the property; consequently, for wealth tax purposes, the individual is taxed on their entire movable and immovable assets up to the date of departure, and thereafter only on their immovable property until the end of the tax period, calculated pro rata temporis against the full tax rate, as this constitutes a termination of unlimited tax liability under the relevant statute despite continued subjective tax liability.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzung 2000 (1.1. - 30.9.2000) | Zieht eine Person aus dem Kanton, in welchem sie Grundeigentümerin ist, weg, endet damit die unbeschränkte Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit in diesem Kanton; der beschränkten Steuerpflicht bleibt sie jedoch unterworfen. Hinsichtlich der Vermögenssteuer ergibt sich daraus, dass die Person bis zu ihrem Wegzug für ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Kanton nach dem Stand am Ende der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Zeit ab Wegzug bis zum Ende der Steuerperiode für ihr unbewegliches Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode zum Satz des gesamten Vermögens zu besteuern ist, nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (pro rata temporis). Es liegt eine Beendigung der Steuerpflicht im Sinne von § 51 StG vor, wenn bei fortbestehender subjektiver Steuerpflicht die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton endet.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00054
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2004.00054 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.10.2004 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 2000 (1.1. - 30.9.2000) · Zieht eine Person aus dem Kanton, in welchem sie Grundeigentümerin ist, weg, endet damit die unbeschränkte Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit in diesem Kanton; der beschränkten Steuerpflicht bleibt sie jedoch unterworfen. Hinsichtlich der Vermögenssteuer ergibt sich daraus, dass die Person bis zu ihrem Wegzug für ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Kanton nach dem Stand am Ende der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Zeit ab Wegzug bis zum Ende der Steuerperiode für ihr unbewegliches Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode zum Satz des gesamten Vermögens zu besteuern ist, nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (pro rata temporis).
Es liegt eine Beendigung der Steuerpflicht im Sinne von § 51 StG vor, wenn bei fortbestehender subjektiver Steuerpflicht die unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton endet. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER STEUERPFLICHT BEENDIGUNG DER STEUERPFLICHT BESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT GRUNDEIGENTUM PERSÖNLICHE ZUGEHÖRIGKEIT UNBESCHRÄNKTE STEUERPFLICHT VERMÖGENSBESTEUERUNG WIRTSCHAFTLICHE ZUGEHÖRIGKEIT WOHNSITZVERLEGUNG · Rechtsnormen: · Art. 29II BV § 3 StG § 4 StG § 5 StG § 6 StG § 10II StG § 51 StG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 87 S. 169 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2