Tax Assessment Defective Due to Contradictory Basis
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA tax assessment notice, issued as a "final invoice and assessment communication" based on the taxpayer's declaration, was deemed defective because it contained an inexplicable contradiction: while purportedly based on the declared figures, the assessment actually relied on undisclosed, different underlying numbers. The court reasoned that such a significant omission or contradiction, which prevents the taxpayer from defending their interests, does not trigger the appeal deadline specified by law; consequently, the notification was invalid until the missing or corrected elements were properly communicated, although the taxpayer has a duty to attempt remedial action, and the authority may correct the deficiency ex officio.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzung 2000 | Mangelhafte Eröffnung einer Veranlagung Entscheide werden den Beteiligten kraft § 126 Abs. 1 StG mit Begründung schriftlich mitgeteilt, solche über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung gemäss § 126 Abs. 4 StG durch die Schlussrechnung. Fehlen allerdings in der Eröffnung wesentliche Elemente der Verfügung oder sind die Angaben in dieser offensichtlich widersprüchlich oder ergeben sie keinen Sinn, so dass die Steuerpflichtige nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird die Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst und die Verfügung kann demzufolge nicht in Rechtskraft erwachsen. Nicht möglich ist unter diesen Umständen eine Berichtigung im Sinn von § 159 StG, und auch die Rechtsmittelfrist läuft in einem derartigen Fall erst mit der Eröffnung der fehlenden oder korrigierten Elemente der Verfügung. Bei alledem hat zum einen der Steuerpflichtige im Rahmen des ihm Zumutbaren von sich aus die sich aufdrängenden Schritte zur Behebung des Mangels zu unternehmen. Zum anderen ist es der Behörde in einem solchen Fall unbenommen, die Eröffnung von Amtes wegen zu vervollständigen oder zu berichtigen, und es ist dem Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die mangelhafte Verfügung zu berufen. Vorliegend litt die gestützt auf § 126 Abs. 4 StG erfolgte "Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung" an einem unerklärlichen Widerspruch, da die Steuerfaktoren angeblich aufgrund der Einschätzung gemäss Steuererklärung festgelegt worden waren, tatsächlich aber auf anderen, nicht in der Steuererklärung enthaltenen Zahlen basierten. Tw. Gutheissung und Rückweisung zur materiellen Behandlung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00045
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2004.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.09.2004 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 2000 · Mangelhafte Eröffnung einer Veranlagung Entscheide werden den Beteiligten kraft § 126 Abs. 1 StG mit Begründung schriftlich mitgeteilt, solche über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung gemäss § 126 Abs. 4 StG durch die Schlussrechnung.
Fehlen allerdings in der Eröffnung wesentliche Elemente der Verfügung oder sind die Angaben in dieser offensichtlich widersprüchlich oder ergeben sie keinen Sinn, so dass die Steuerpflichtige nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird die Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst und die Verfügung kann demzufolge nicht in Rechtskraft erwachsen. Nicht möglich ist unter diesen Umständen eine Berichtigung im Sinn von § 159 StG, und auch die Rechtsmittelfrist läuft in einem derartigen Fall erst mit der Eröffnung der fehlenden oder korrigierten Elemente der Verfügung.
Bei alledem hat zum einen der Steuerpflichtige im Rahmen des ihm Zumutbaren von sich aus die sich aufdrängenden Schritte zur Behebung des Mangels zu unternehmen. Zum anderen ist es der Behörde in einem solchen Fall unbenommen, die Eröffnung von Amtes wegen zu vervollständigen oder zu berichtigen, und es ist dem Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die mangelhafte Verfügung zu berufen. Vorliegend litt die gestützt auf § 126 Abs. 4 StG erfolgte "Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung" an einem unerklärlichen Widerspruch, da die Steuerfaktoren angeblich aufgrund der Einschätzung gemäss Steuererklärung festgelegt worden waren, tatsächlich aber auf anderen, nicht in der Steuererklärung enthaltenen Zahlen basierten.
Tw. Gutheissung und Rückweisung zur materiellen Behandlung. · --- · Stichworte: · BERICHTIGUNG EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN EINSCHÄTZUNGSMITTEILUNG ERLÄUTERUNG FRISTAUSLÖSUNG SCHLUSSRECHNUNG VERVOLLSTÄNDIGUNG WIDERSPRUCH · Rechtsnormen: · § 162 GVG § 165 GVG § 126 Abs. I StG § 126 Abs. IV StG § 140 Abs. I StG § 149 Abs. II StG § 159 StG § 173 Abs. III StG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 98 S. 191 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1