Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2004.00042 • VG ZH SB.2004.00042 KI-generiert

Taxpayer Entitled to Pension Transfer Despite Early Retirement Contingency

Geschäftsnummer SB.2004.00042
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered a case where an individual's employment ended, and they requested their pension funds be transferred to a vested benefits account rather than immediately receiving an early retirement pension. The court ruled that under federal case law, a retirement pension contingency requiring an explicit declaration of intent to take early retirement does not automatically occur upon employment termination if the individual does not elect to receive the pension. Therefore, by requesting a transfer to a vested benefits account, the individual did not trigger the retirement contingency at the time of employment termination, making the transfer of benefits permissible. The tax authority's appeal was dismissed, and the taxpayer was awarded compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kapitalleistung 2000 | Berufliche Vorsorge/Freizügigkeitsleistung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt in Fällen, in denen das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer Altersrente an zur vorzeitigen Pensionierung berechtigte Versicherte von einer entsprechenden Willenserklärung der Versicherten abhängig macht, der eine Austrittsleistung ausschliessende Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Vielmehr tritt der Vorsorgefall nur dann ein, wenn der Versicherte von der statutarischen bzw. reglementarischen Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht; dies muss er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erklären. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung. Mit der Einführung des FZG hat sich daran nichts geändert. Verlangt der Pflichtige von der Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - ausdrücklich die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto, ist der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten, weshalb die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung zulässig ist. Abweisung der Beschwerde des Steueramts und Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner.

Schlagwörter

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Ruhegehalt Kapitalsteuer Freizügigkeitskonto Einstellung von Leistungen Umbuchung Übertrittserklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I FZG

Basis for the permissibility of paying out a vested benefit when the pensionable event has not yet occurred at the time of termination of employment.

§ 22 Abs. I StG

Relevant for the taxation of capital benefits.

§ 22 Abs. II StG

Relevant for the taxation of capital benefits.

§ 37 StG

Basis for awarding a party compensation.

§ 270 StG

Procedural basis for the appeal against the tax office's decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00042

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2004.00042 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.12.2004 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Kapitalleistung 2000 · Berufliche Vorsorge/Freizügigkeitsleistung Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt in Fällen, in denen das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer Altersrente an zur vorzeitigen Pensionierung berechtigte Versicherte von einer entsprechenden Willenserklärung der Versicherten abhängig macht, der eine Austrittsleistung ausschliessende Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.

Vielmehr tritt der Vorsorgefall nur dann ein, wenn der Versicherte von der statutarischen bzw. reglementarischen Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht; dies muss er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erklären. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung. Mit der Einführung des FZG hat sich daran nichts geändert. Verlangt der Pflichtige von der Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - ausdrücklich die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto, ist der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten, weshalb die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung zulässig ist.

Abweisung der Beschwerde des Steueramts und Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner. · --- · Stichworte: · ALTERSLEISTUNG ANWARTSCHAFT AUSTRITTSLEISTUNG BERUFLICHE VORSORGE EINKOMMENSSTEUER FREIZÜGIGKEITSGESETZ FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG KAPITALLEISTUNG PARTEIENTSCHÄDIGUNG REGLEMENT VORSORGEFALL VORZEITIGE PENSIONIERUNG WILLENSERKLÄRUNG ZUFLUSS · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I FZG § 22 Abs. I StG § 22 Abs. II StG § 37 StG § 270 StG · Publikationen: · RB 2004 Nr. 95 S. 188 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2