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SB.2003.00053 • VG ZH SB.2003.00053 KI-generiert

Condominium Taxation of Terraced House Subject to Land Value Adjustment

Geschäftsnummer SB.2003.00053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the taxation of a terraced house structured as condominium ownership for tax purposes. The court ruled that the calculation of the owner-occupied value and asset tax value for this type of property should follow the rules for condominium ownership as outlined in the 1996 guidelines. However, due to an expert valuation of the market value in the prior proceedings, an adjustment to the land value was necessary. The court further determined that no further deviation from the guidelines was warranted, specifically rejecting the idea of treating it like a row house, given the significant incline of the property.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einschätzung 1997 | Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert eines zivilrechtlich als Stockwerkeigentum ausgestalteten Terrassenhauses Die Festlegung von Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert eines zivilrechtlich als Stockwerkeigentum ausgestalteten Terrassenhauses erfolgt gemäss den in den Weisungen 1996 vorgesehenen Regeln für Stockwerkeigentum. Allerdings ist im vorliegenden Fall aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Verkehrswertschätzung durch einen Experten eine Korrektur des Landwertes gemäss Ziffer 14 der Weisung vorzunehmen. Für eine weitergehende Abweichung von der Weisung, insbesondere für eine Gleichstellung mit als Stockwerkeigentum ausgestalteten Reiheneinfamilienhäusern (diese werden wie EFH im Alleineigentum behandelt), bleibt dagegen - entgegen der Annahme der Rekurskommission - kein Raum, da im vorliegenden Fall der Überdeckungsgrad rund 50% (und damit der Neigungswinkel rund 45°) beträgt. Tw. Gutheissung.

Schlagwörter

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Stockwerkeigentum Verkehrswert der Liegenschaft Liegenschaftssteuer Wertberichtigung Besteuerung des Kapitalgewinns Grundbuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20 aStG

Cited as the basis for the calculation of the Eigenmietwert, which is central to the dispute regarding the taxation of the terrace house.

§ 34 aStG

Cited as the basis for the calculation of the Vermögenssteuerwert, which is also central to the dispute.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00053

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2003.00053 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2004 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 1997 · Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert eines zivilrechtlich als Stockwerkeigentum ausgestalteten Terrassenhauses Die Festlegung von Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert eines zivilrechtlich als Stockwerkeigentum ausgestalteten Terrassenhauses erfolgt gemäss den in den Weisungen 1996 vorgesehenen Regeln für Stockwerkeigentum.

Allerdings ist im vorliegenden Fall aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Verkehrswertschätzung durch einen Experten eine Korrektur des Landwertes gemäss Ziffer 14 der Weisung vorzunehmen. Für eine weitergehende Abweichung von der Weisung, insbesondere für eine Gleichstellung mit als Stockwerkeigentum ausgestalteten Reiheneinfamilienhäusern (diese werden wie EFH im Alleineigentum behandelt), bleibt dagegen - entgegen der Annahme der Rekurskommission - kein Raum, da im vorliegenden Fall der Überdeckungsgrad rund 50% (und damit der Neigungswinkel rund 45°) beträgt.

Tw. Gutheissung. · --- · Stichworte: · EIGENMIETWERT FORMELBEWERTUNG LANDWERT NEIGUNGSWINKEL REIHENEINFAMILIENHAUS TERRASSENHAUS ÜBERDECKUNGSGRAD VERKEHRSWERTSCHÄTZUNG VERMÖGENSSTEUERWERT WEISUNG 1996 · Rechtsnormen: · § 20 aStG § 34 aStG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3