Agricultural Land Exemption Case Remanded for Further Inquiry
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property was sold, and the question arose whether it qualified as agricultural land for the purposes of a transfer tax exemption. The court determined that land is considered agricultural if it is part of a farmstead or is actually used for agriculture, regardless of its development status or zoning. However, because it was unclear whether the sold property was advertised as agricultural, thereby potentially qualifying for an exemption related to replacement of agricultural land, the case was remanded for further investigation and a new decision.
Legislator-Regeste
AmtlichHandänderungssteuer | Qualifikation als landwirtschaftliches Grundstück gemäss § 229 Abs. 2 lit. b StG. Ein Grundstück gilt dann als landwirtschaftlich im Sinn von § 229 Abs. 2 lit. b StG, wenn es Teil eines landwirtschaftlichen Heimwesens ist oder tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wird. Der Erschliessungsgrad und die baurechtliche Zonenzugehörigkeit des Grundstücks sind nicht entscheidend; auch landwirtschaftlich beworbenens, baureifes Land in der Bauzone kann als "landwirtschaftlich" qualifiziert werden (E. 1a). Umstritten und noch ungeklärt ist die Frage, ob das veräusserte Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich beworben wurde, so dass ihm Rahmen der Handänderungssteuer von einer Ersatzbeschaffung von landwirtschaftlichen Grundstücken ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund ist die Sache an die Steuerrekurskommission zur Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen (E. 1b).
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KI-generiertDefines the criteria for qualifying a property as agricultural for the purpose of the transfer tax.
Defines the criteria for qualifying a property as agricultural for the purpose of the transfer tax.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00027
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2003.00027 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.09.2003 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Handänderungssteuer · Qualifikation als landwirtschaftliches Grundstück gemäss § 229 Abs. 2 lit. b StG. Ein Grundstück gilt dann als landwirtschaftlich im Sinn von § 229 Abs. 2 lit. b StG, wenn es Teil eines landwirtschaftlichen Heimwesens ist oder tatsächlich landwirtschaftlich genutzt wird.
Der Erschliessungsgrad und die baurechtliche Zonenzugehörigkeit des Grundstücks sind nicht entscheidend; auch landwirtschaftlich beworbenens, baureifes Land in der Bauzone kann als "landwirtschaftlich" qualifiziert werden (E. 1a). Umstritten und noch ungeklärt ist die Frage, ob das veräusserte Grundstück tatsächlich landwirtschaftlich beworben wurde, so dass ihm Rahmen der Handänderungssteuer von einer Ersatzbeschaffung von landwirtschaftlichen Grundstücken ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund ist die Sache an die Steuerrekurskommission zur Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen (E. 1b).
· --- · Stichworte: · BAULAND BAUZONE BEWIRTSCHAFTUNG ERSATZBESCHAFFUNG HANDÄNDERUNGSSTEUER LANDWIRTSCHAFTLICH NUTZUNG STEUERBEFREIUNG URPRODUKTION ZONENZUGEHÖRIGKEIT · Rechtsnormen: · § 161 lit. IIIh aStG § 180 lit. h aStG § 15 ESchG § 229 lit. IIb StG · Publikationen: · RB 2003 Nr. 105 S. 225 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3