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SB.2003.00017 • VG ZH SB.2003.00017 KI-generiert

Property Gains Tax: Dilapidated House Not Economic Demolition Object

Geschäftsnummer SB.2003.00017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a property gains tax assessment, focusing on whether a dilapidated house on the sold land was considered an "economic demolition object" to reduce the taxable gain. The court determined that the purchase agreement did not clearly indicate that the value of the house to be demolished was specifically factored into the price, thus creating a presumption that the sale price was for the developed land itself. This presumption was not overcome by the house being an economic demolition object, especially as it was not technically classified as such at the time of the transaction. The principle of comparable circumstances requires that the sale and acquisition values pertain to the same property, with any changes during ownership accounted for, and the court found the evidence insufficient to deviate from this principle.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzip); § 219 Abs. 1 StG. Der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse besagt, dass sich Erlös und Anlagewert auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück zu beziehen haben und sich tatsächliche oder rechtliche Änderungen während der Besitzesdauer durch Zu- oder Abrechnungen vom Erwerbspreis auswirken (E. 2a). Aus dem Kaufvertrag ist im vorliegenden Fall nicht klar ersichtlich, ob der Wert des abzubrechenden Wohnhauses von den Parteien in der Preisgestaltung speziell berücksichtigt wurde. Dies führt zur Vermutung, dass das überbaute Grundstück Gegenstand der Preisbestimmung bildete. Die Vermutung wird allein dadurch nicht widerlegt, dass ein Wohnhaus ein "wirtschaftliches Abbruchobjekt" dargestellt. Im Zeitpunkt der Handänderung war das Haus ferner bautechnisch nicht als Abbruchobjekt zu qualifizieren (E. 2b).

Schlagwörter

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Katasterschätzung Eigentumsordnung Steuerobjekt Bezugsteuer Wert der Umsätze Grundstückspreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 219 Abs. 1 StG

Cited as the legal provision governing the principle of comparable circumstances (congruence principle) in the context of real estate gains tax.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00017

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2003.00017 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2003 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse (Kongruenzprinzip); § 219 Abs. 1 StG. Der Grundsatz der vergleichbaren Verhältnisse besagt, dass sich Erlös und Anlagewert auf das umfänglich und inhaltlich gleiche Grundstück zu beziehen haben und sich tatsächliche oder rechtliche Änderungen während der Besitzesdauer durch Zu- oder Abrechnungen vom Erwerbspreis auswirken (E. 2a).

Aus dem Kaufvertrag ist im vorliegenden Fall nicht klar ersichtlich, ob der Wert des abzubrechenden Wohnhauses von den Parteien in der Preisgestaltung speziell berücksichtigt wurde. Dies führt zur Vermutung, dass das überbaute Grundstück Gegenstand der Preisbestimmung bildete. Die Vermutung wird allein dadurch nicht widerlegt, dass ein Wohnhaus ein "wirtschaftliches Abbruchobjekt" dargestellt. Im Zeitpunkt der Handänderung war das Haus ferner bautechnisch nicht als Abbruchobjekt zu qualifizieren (E. 2b). · --- · Stichworte: · ABBRUCHOBJEKT GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER INDIZIEN KAUF KAUFPREISGESTALTUNG KAUFVERTRAG RECHTSGESCHÄFTLICHER WILLE UNVERDIENTER WERTZUWACHS VERGLEICHBARE VERHÄLTNISSE VERKAUF VERMUTUNG WIRTSCHAFTLICHES ABBRUCHOBJEKT · Rechtsnormen:

· § 216 lit. I StG § 219 lit. I StG § 220 lit. I StG Art. 9 lit. I ZGB Art. 9 lit. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4