Taxpayer Obligation to Cooperate in Factual Investigation for Tax Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns the tax assessment for a specific period, focusing on the taxpayer's obligations under tax law regarding factual investigation. The court reasoned that the taxpayer is obligated to cooperate fully in establishing the facts necessary for a complete and correct tax assessment, meaning their participation is not discretionary. Consequently, the court held that failure to meet these procedural duties can lead to the non-recognition of deductions based on the burden of proof, rather than necessarily an arbitrary assessment; however, if an assessment based on discretionary estimation is challenged, the taxpayer must demonstrate its clear incorrectness with supporting facts and evidence, otherwise the estimation is reviewed for arbitrariness, and the imposition of costs in the objection proceedings is permissible for procedural violations.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzung für die Steuerperiode 1.1.-31.12.1999 | Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten § 132 ff. StG Nach § 132 StG ist es das Ziel der Sachverhaltsermittlung, die massgebenen Verhältnisse einer vollständigen und richtigen Besteuerung festzustellen. Es steht daher nicht im Belieben des Pflichtigen, ob er daran mitwirken will oder nicht. Hinfällig ist daher die Differenzierung nach aStG zwischen Ermessens- und gewöhnlicher Schätzung. Zu beachten ist, dass nicht jede Beweislosigkeit zu einer Ermessenseinschätzung führt, sondern die Beweislastregel zur Nichtberücksichtigung von Abzügen führen kann (E. 3 a-c). Bei der Ermessenseinschätzung muss deren offensichtliche Unrichtigkeit im Einsprache-, spätestens im Rekursverfahren, durch Sachdarstellung und Beweismittel erbracht werden. Hat der Pflichtige den Nachweis nicht erbracht, wird die Schätzung auf Willkür geprüft (E. 4 a-c). Die Kostenauflage im Einspracheverfahren ist bei einer Verfahrenspflichtverletzung statthaft (E. 5).
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00115
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2002.00115 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2003 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung für die Steuerperiode 1.1.-31.12.1999 · Mitwirkungs- und Verfahrenspflichten § 132 ff. StG Nach § 132 StG ist es das Ziel der Sachverhaltsermittlung, die massgebenen Verhältnisse einer vollständigen und richtigen Besteuerung festzustellen. Es steht daher nicht im Belieben des Pflichtigen, ob er daran mitwirken will oder nicht.
Hinfällig ist daher die Differenzierung nach aStG zwischen Ermessens- und gewöhnlicher Schätzung. Zu beachten ist, dass nicht jede Beweislosigkeit zu einer Ermessenseinschätzung führt, sondern die Beweislastregel zur Nichtberücksichtigung von Abzügen führen kann (E. 3 a-c). Bei der Ermessenseinschätzung muss deren offensichtliche Unrichtigkeit im Einsprache-, spätestens im Rekursverfahren, durch Sachdarstellung und Beweismittel erbracht werden. Hat der Pflichtige den Nachweis nicht erbracht, wird die Schätzung auf Willkür geprüft (E. 4 a-c).
Die Kostenauflage im Einspracheverfahren ist bei einer Verfahrenspflichtverletzung statthaft (E. 5). · --- · Stichworte: · ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BEWEISLASTREGEL BEWEISLOSIGKEIT EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN ERMESSENSEINSCHÄTZUNG GEHÖRIGE MITWIRKUNG GEWÖHNLICHE SCHÄTZUNG KOSTENAUFLAGE MITWIRKUNGSPFLICHT OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SACHVERHALTSERMITTLUNG SÄUMNIS VERFAHRENSPFLICHTEN WILLKÜR · Rechtsnormen: · § 132 StG § 133 StG § 134 StG § 135 StG § 139 lit. II StG § 140 lit. II StG · Publikationen:
· RB 2003 Nr. 92 S. 206 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2