Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2002.00112 • VG ZH SB.2002.00112 KI-generiert

Tax Deferral Calculation on Partial Real Estate Reinvestment

Geschäftsnummer SB.2002.00112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the method for calculating the extent of a tax deferral concerning real estate gains tax upon the replacement purchase of a permanently self-occupied residential property when only a portion of the proceeds from the sale is reinvested. The court reasoned that the relevant law does not explicitly state how to calculate the deferral when only partial reinvestment occurs, necessitating interpretation which leads to the conclusion that the deferral must be calculated using the "absolute method." This method limits the deferral only to the extent that the reinvested proceeds exceed the acquisition costs of the sold property, meaning no deferral is granted if the reinvested amount is less than the original acquisition costs, thus upholding the appeal based on this interpretation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Ersatzbeschaffung - Berechnungsmethode für Umfang des Steueraufschubs Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, wie bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und selbstgenutzten Wohnliegenschaft der Umfang des Steueraufschubs zu berechnen ist, wenn nicht der gesamte, sondern nur ein Teil des Erlöses für die Ersatzbeschaffung verwendet wird. Erst die Auslegung führt zum Ergebnis, dass der Steueraufschub sich nach absoluter Methode berechnet und somit nur in dem Umfang gerechtfertigt ist, in welchem der in das Ersatzobjekt reinvestierte Erlös die Anlagekosten des veräusserten Grundstücks übersteigt. Demnach findet m.a.W. kein Aufschub statt, wenn wie hier der reinvestierte Erlös niedriger ist als die Anlagekosten des ersetzten Grundstücks. Gutheissung.

Schlagwörter

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Steueraufschub Erwerb von Grundeigentum Objektsteuer Liegenschaftssteuer Berechnungsmethode Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 170bis lit. I aStG

This provision is cited in the legal norms section and likely forms the basis for the court's substantive decision regarding tax deferral in the context of replacement purchases.

§ 216 Abs. III lit. i StG

This provision is cited in the legal norms section and likely forms the basis for the court's substantive decision regarding tax deferral in the context of replacement purchases.

Art. 12 lit. IIIe StHG

This provision is cited in the legal norms section and likely forms the basis for the court's substantive decision regarding tax deferral in the context of replacement purchases.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00112

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2002.00112 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.05.2003 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Ersatzbeschaffung - Berechnungsmethode für Umfang des Steueraufschubs Aus dem Gesetz ergibt sich nicht, wie bei Ersatzbeschaffung einer dauernd und selbstgenutzten Wohnliegenschaft der Umfang des Steueraufschubs zu berechnen ist, wenn nicht der gesamte, sondern nur ein Teil des Erlöses für die Ersatzbeschaffung verwendet wird.

Erst die Auslegung führt zum Ergebnis, dass der Steueraufschub sich nach absoluter Methode berechnet und somit nur in dem Umfang gerechtfertigt ist, in welchem der in das Ersatzobjekt reinvestierte Erlös die Anlagekosten des veräusserten Grundstücks übersteigt. Demnach findet m.a.W. kein Aufschub statt, wenn wie hier der reinvestierte Erlös niedriger ist als die Anlagekosten des ersetzten Grundstücks. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSOLUTE METHODE ANLAGEKOSTEN BERECHNUNGSMETHODE EIGENHEIM ERLÖS ERSATZBESCHAFFUNG ERSATZOBJEKT GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER KREISSCHREIBEN SSK PROPORTIONALE METHODE RELATIVE METHODE STEUERAUFSCHUB STEUERRABATT · Rechtsnormen:

· § 170bis lit. I aStG § 216 Abs. III lit. i StG Art. 12 lit. IIIe StHG · Publikationen: · RB 2003 Nr. 103 S. 220 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1