Taxpayer's OCD Expenses Not Deductible Beyond Prescription Medication
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer suffering from an obsessive-compulsive disorder with contamination and illness fears, manifesting in extreme cleaning and washing compulsions, sought to deduct expenses for various medications, disinfectants, personal care items, food, and clothing as illness-related costs. The court, referencing legal doctrine and prior rulings, determined that deductible illness costs must be medically indicated and contribute to maintaining or restoring health. Consequently, the court ruled that only the medically prescribed medication was deductible; all other listed expenses were considered non-deductible living expenses.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzung 1999 | Umfang der Krankheitskosten (§32 lit. a StG) Der Pflichtige litt an einer Zwangserkrankung mit Kontaminations- und Krankheitsängsten, die sich in ausgeprägten Reinigungs- und Waschzwängen äusserte. Strittig ist, ob es sich bei den Kosten für diverse Medikamente, Desinfektions-, Körperpflege- und Nahrungmittel sowie Kleider um Lebenshaltungs- oder abzugsfähige Krankheitskosten gemäss § 32 lit. a StG handelt. Aufgrund der Lehre und Rechtsprechung sowie des KS Nr. 16 zum DBG vom 14.12.94 sind als Krankheitskosten jene Ausgaben abzugsfähig, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, also zur Linderung der Leiden, beitragen und medizinisch indiziert sind (E. 2 a+b). Die vom Pflichtigen aufgelisteten Kosten sind mit Ausnahme eines ärztlich verschriebenen Medikaments nicht im vorgenannten Sinne medizinisch indiziert und daher als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu betrachten (E. 4 a-c).
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to determine whether the costs incurred by the taxpayer were deductible as illness-related expenses.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00081
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2002.00081 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2002 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 1999 · Umfang der Krankheitskosten (§32 lit. a StG) Der Pflichtige litt an einer Zwangserkrankung mit Kontaminations- und Krankheitsängsten, die sich in ausgeprägten Reinigungs- und Waschzwängen äusserte. Strittig ist, ob es sich bei den Kosten für diverse Medikamente, Desinfektions-, Körperpflege- und Nahrungmittel sowie Kleider um Lebenshaltungs- oder abzugsfähige Krankheitskosten gemäss § 32 lit. a StG handelt.
Aufgrund der Lehre und Rechtsprechung sowie des KS Nr. 16 zum DBG vom 14.12.94 sind als Krankheitskosten jene Ausgaben abzugsfähig, die zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit, also zur Linderung der Leiden, beitragen und medizinisch indiziert sind (E. 2 a+b). Die vom Pflichtigen aufgelisteten Kosten sind mit Ausnahme eines ärztlich verschriebenen Medikaments nicht im vorgenannten Sinne medizinisch indiziert und daher als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu betrachten (E. 4 a-c). · --- · Stichworte: · ABZUGSFÄHIGKEIT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ARZTZEUGNIS EINKOMMENSSTEUER ERHALTUNG DER GESUNDHEIT KRANKHEITSKOSTEN KREISSCHREIBEN LEBENSHALTUNGSKOSTEN NOVENVERBOT · Rechtsnormen:
· Art. 33 lit. Ih DBG § 32 lit. a StG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 103 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2