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SB.2002.00068 • VG ZH SB.2002.00068 KI-generiert

Canton Real Estate Gains Tax Monism vs. Ability to Pay and Tax Harmonization

Geschäftsnummer SB.2002.00068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the constitutionality and tax harmonization compliance of the canton's monistic real estate gains tax system, specifically concerning the inability to offset business losses against taxable real estate gains in the same period, especially when such losses could not be offset elsewhere. The court reasoned that while this inability significantly impairs the principle of ability to pay, the rule is constitutional because it serves the legislative goal of uniform taxation of real estate gains and is based on significant, reasonable grounds, such as capturing value increases resulting from public infrastructure measures. Furthermore, the challenge based on federal tax harmonization law was deemed inapplicable for property transfers occurring before January 1, 2001, according to established federal court precedent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Verfassungsmässigkeit und Steuerharmonisierungskonformität des monistischen Zürcher Grundstückgewinnsteuersystems Ist eine steuerübergreifende Verrechnung von Geschäftsverlusten auch im monistischen System möglich, wenn ein derartiger Verlust im Geschäftsvermögen anderweitig nicht verrechnet werden kann? Skizze der geltenden Zürcher Ordnung bei der Behandlung von Grundstückgewinnen bzw. -verlusten, insbesondere bei solchen des Geschäftsvermögens (E. 1). Zwar bedeutet die Tatsache, dass übrige, d.h. bei der Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer juristischer Personen ermittelte, Geschäftsverluste nicht mit den der Grundstückgewinnsteuer unterworfenen Grundstückgewinnen derselben Steuerperiode verrechnet werden können, eine erhebliche, ernst zu nehmende, unbefriedigende Beeinträchtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Da diese aber im gesetzgeberischen Ziel gleichmässiger Besteuerung aller Grundstückgewinne wurzelt und beachtliche sachliche und vernünftige Gründe vorliegen (etwa die "Abschöpfung" "unverdienten" - insbesondere durch infrastrukturelle und planerische Massnahmen des Gemeinwesens bewirkten - Wertzuwachses auf dem Boden), erweist sich die Regelung des Zürcher Steuergesetzes daher insoweit als verfassungsmässig (E. 2). Unbehelflichkeit der Rüge des Verstosses gegen das StHG, da dieses für vor dem 1. Januar 2001 erfolgte Handänderungen nach bundesgerichtlich bestätigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch dann nicht zur Auslegung des kantonalen Rechts herangezogen werden kann, wenn der kantonale Gesetzgeber wie im Kanton Zürich seine Gesetze dem StHG bereits vor Ablauf der Harmonisierungsfrist angepasst hat (E. 3).

Schlagwörter

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verfassungsmässiger Grundsatz Objektsteuer Liegenschaftssteuer Immobilienvermögen Eigentumsübertragung Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00068

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2002.00068 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2002 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 01.09.2003 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Verfassungsmässigkeit und Steuerharmonisierungskonformität des monistischen Zürcher Grundstückgewinnsteuersystems Ist eine steuerübergreifende Verrechnung von Geschäftsverlusten auch im monistischen System möglich, wenn ein derartiger Verlust im Geschäftsvermögen anderweitig nicht verrechnet werden kann? Skizze der geltenden Zürcher Ordnung bei der Behandlung von Grundstückgewinnen bzw. -verlusten, insbesondere bei solchen des Geschäftsvermögens (E. 1).

Zwar bedeutet die Tatsache, dass übrige, d.h. bei der Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer juristischer Personen ermittelte, Geschäftsverluste nicht mit den der Grundstückgewinnsteuer unterworfenen Grundstückgewinnen derselben Steuerperiode verrechnet werden können, eine erhebliche, ernst zu nehmende, unbefriedigende Beeinträchtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips. Da diese aber im gesetzgeberischen Ziel gleichmässiger Besteuerung aller Grundstückgewinne wurzelt und beachtliche sachliche und vernünftige Gründe vorliegen (etwa die "Abschöpfung" "unverdienten" - insbesondere durch infrastrukturelle und planerische Massnahmen des Gemeinwesens bewirkten - Wertzuwachses auf dem Boden), erweist sich die Regelung des Zürcher Steuergesetzes daher insoweit als verfassungsmässig (E. 2).

Unbehelflichkeit der Rüge des Verstosses gegen das StHG, da dieses für vor dem 1. Januar 2001 erfolgte Handänderungen nach bundesgerichtlich bestätigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch dann nicht zur Auslegung des kantonalen Rechts herangezogen werden kann, wenn der kantonale Gesetzgeber wie im Kanton Zürich seine Gesetze dem StHG bereits vor Ablauf der Harmonisierungsfrist angepasst hat (E. 3). · --- · Stichworte: · ABSCHÖPFUNG ABSCHREIBUNG ALLGEMEINHEIT BAUKREDITZINSEN BESTEUERUNG NACH DER WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT BETRIEBSRECHNUNG BILANZ BILANZIERUNG BODENSPEKULATION BUCHFÜHRUNG DUALES SYSTEM GERECHTIGKEIT GESAMTEINKOMMENSBESTEUERUNG GESCHÄFTSVERLUST GESCHÄFTSVERMÖGEN GLEICHMÄSSIGKEIT GRUNDSTEUERPFANDRECHT GRUNDSTÜCKGEWINN GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER GRUNDSTÜCKVERLUST KAPITALGEWINN LEISTUNGSFÄHIGKEITSPRINZIP LIEGENSCHAFTENHANDEL MASSGEBLICHKEITSPRINZIP MONISTISCHES SYSTEM OBJEKTSTEUER REINEINKOMMENSBESTEUERUNG STEUERHARMONISIERUNG VERLUSTVERRECHNUNG VERLUSTVORTRAG WERTVERMEHRUNG WERTVERMINDERUNG WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 4 aBV Art. 8 BV Art. 127 lit. II BV Art. 19 KV Art. 84 lit. Ia OG Art. 959 OR § 1 lit. a StG § 1 lit. b StG § 16 lit. I StG § 16 lit. III StG § 18 lit. v StG § 29 lit. I StG § 63 StG § 64 lit. III StG § 64 lit. Ia StG § 70 lit. I StG § 187 Abs. I lit. a StG § 187 Abs. I lit. b StG § 208 StG § 216 lit. I StG § 219 lit. I StG § 221 StG § 224 lit. III StG § 225 lit. I StG § 225 lit. III StG Art. 12 StHG Art. 72 lit. I StHG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 120 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1