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SB.2002.00065 • VG ZH SB.2002.00065 KI-generiert

Federal Railway Company Real Estate Gains Tax Exemption

Geschäftsnummer SB.2002.00065
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the issue of whether a federal railway company was exempt from cantonal real estate gains tax on the sale of property, reasoning that the exemption under Article 21 of the Federal Railway Act applies only to operations intrinsically necessary for the company's core business, such as ancillary and auxiliary facilities, but explicitly excludes real estate lacking such a necessary operational connection. The court determined that this exemption provision must be interpreted restrictively, placing the burden of proof on the taxpayer to demonstrate that the sold property was essential to the railway operations, and since this proof was not furnished, the imposition of the real estate gains tax was upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Grundstückgewinnsteuer | Steuerbefreiung der SBB Die SBB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundes sind nicht gestützt auf Art. 10 des Garantiegesetzes von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit (E. 1), sondern gestützt auf Art. 21 SBBG, wobei sich die subjektive Steuerbefreiung auch auf Hilfs- und Nebenbetriebe wie Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, jedoch nicht auf Liegenschaften erstreckt, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben. Dieser Steuerbefreiungsartikel ist einschränkend auszulegen, so dass Kantone und Gemeinden befugt sind, die SBB mit Bezug auf Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben, zu besteuern, d.h. insbesondere bei Veräusserung derartiger Liegenschaften die als Objektsteuer ausgestaltete Grundstückgewinnsteuer zu erheben (E. 2). Die Tatsache, dass eine Liegenschaft eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb aufweist, ist, weil sie zur Steuerbefreiung führt, nicht steuerbegründender, sondern steueraufhebender Natur und daher von der Beschwerdeführerin nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht, so dass die Besteuerung zu Recht erfolgte und die Beschwerde abzuweisen ist (E. 3).

Schlagwörter

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Abgabenbefreiungen Objektsteuer Immobilienvermögen Beweislast der steuerpflichtigen Person Liegenschaftssteuer Grundstückgewinn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 21 SBBG

This article establishes the special statutory tax exemption for SBB, which is then interpreted restrictively regarding real estate.

§ 218 Abs. I lit. a StG

This provision, cited in the legal norms section and implied by the context of the appeal being dismissed concerning the taxation of the property gain, is the basis for the court's decision to dismiss the appeal, as the property did not qualify for exemption.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs, which is typically included in the final orders (though the specific final orders text is missing, cost imposition is standardly covered by citing this article in the dispositive section).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00065

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2002.00065 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2002 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 23.12.2003 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Grundstückgewinnsteuer · Steuerbefreiung der SBB Die SBB als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundes sind nicht gestützt auf Art. 10 des Garantiegesetzes von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit (E. 1), sondern gestützt auf Art. 21 SBBG, wobei sich die subjektive Steuerbefreiung auch auf Hilfs- und Nebenbetriebe wie Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, jedoch nicht auf Liegenschaften erstreckt, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben.

Dieser Steuerbefreiungsartikel ist einschränkend auszulegen, so dass Kantone und Gemeinden befugt sind, die SBB mit Bezug auf Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben, zu besteuern, d.h. insbesondere bei Veräusserung derartiger Liegenschaften die als Objektsteuer ausgestaltete Grundstückgewinnsteuer zu erheben (E. 2). Die Tatsache, dass eine Liegenschaft eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb aufweist, ist, weil sie zur Steuerbefreiung führt, nicht steuerbegründender, sondern steueraufhebender Natur und daher von der Beschwerdeführerin nachzuweisen.

Ein derartiger Nachweis wurde vorliegend nicht erbracht, so dass die Besteuerung zu Recht erfolgte und die Beschwerde abzuweisen ist (E. 3). · --- · Stichworte: · BAHNNEBENBETRIEB DOPPELSPURAUSBAU EISENBAHNINFRASTRUKTUR GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER LIEGENSCHAFT NOVENVERBOT SBB SBB STEUERBEFREIUNG UNTERNEHMENSBEZUG VIADUKT · Rechtsnormen: · Art. 10 GarG Art. 7 SBBG Art. 21 SBBG § 216 lit. I StG § 218 Abs. I lit. a StG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 121 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1