Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2002.00064 • VG ZH SB.2002.00064 KI-generiert

Tax Assessment Appeal Service Date and Obstruction of Delivery

Geschäftsnummer SB.2002.00064
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the proper service date for a tax assessment appeal decision, where the recipient may have deliberately obstructed proper delivery through a postal notification, as the first attempt resulted in the notification being collected after the deadline. The court reasoned that if the addressee can be shown to have culpably prevented delivery, the document is deemed served on the last day of the collection period, rendering a subsequent service attempt irrelevant under the principle of good faith, unless the recipient reasonably relied on a second, seemingly unqualified notification in filing an appeal after the statutory deadline had passed; in such a case, no procedural costs may be imposed on the appellant, despite the appeal being otherwise without merit regarding the underlying tax matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einschätzung 1996 | Rechtsmittelfrist bei zweimaliger Zustellung eines Entscheids. Die Sendung (hier: Einspracheentscheid) gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, wenn dem Adressaten schuldhafte Verhinderung der Zustellung nachgewiesen werden kann. Hierzu genügt bei Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses der Beweis, dass die Abholungseinladung in seinen Machtbereich gelangte. Eine zweite Zustellung ist unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes nicht von Belang (E.2). Trifft die zweite Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Adressaten ein, ist die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung mangels Nachteilen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbeachtlich. Erhebt der Adressat gestützt darauf ein Rechtsmittel (hier: Rekurs), dürfen ihm allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (E.3). Keine Relevanz der Einsprache gegen die Steuerrechnung im konkreten Fall (E.4). Keine Kostenauflage an die Beschwerdeführenden wegen für Laien missverständlicher Begründung des Rekursentscheids (E.5). Teilweise Gutheissung (im Kostenpunkt).

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Einreichungsdatum gesetzliche Frist Eröffnung des Entscheids Steuerbezug Gültigkeit der Postzustellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00064

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2002.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2002 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 03.12.2002 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 1996 · Rechtsmittelfrist bei zweimaliger Zustellung eines Entscheids. Die Sendung (hier: Einspracheentscheid) gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, wenn dem Adressaten schuldhafte Verhinderung der Zustellung nachgewiesen werden kann.

Hierzu genügt bei Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses der Beweis, dass die Abholungseinladung in seinen Machtbereich gelangte. Eine zweite Zustellung ist unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes nicht von Belang (E.2). Trifft die zweite Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Adressaten ein, ist die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung mangels Nachteilen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbeachtlich. Erhebt der Adressat gestützt darauf ein Rechtsmittel (hier: Rekurs), dürfen ihm allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (E.3).

Keine Relevanz der Einsprache gegen die Steuerrechnung im konkreten Fall (E.4). Keine Kostenauflage an die Beschwerdeführenden wegen für Laien missverständlicher Begründung des Rekursentscheids (E.5). Teilweise Gutheissung (im Kostenpunkt). · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT EHEGATTE ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG FRIST/-EN KOSTENAUFLAGE NACHTEIL RECHTSMITTELBELEHRUNG REKURSVERFAHREN TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSSCHUTZ ZUSTELLUNG ZUSTELLUNGSNACHWEIS ZUSTELLUNGSVEREITELUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 lit. III BV § 179 GVG § 7 lit. I StG § 123 lit. III StG § 9 lit. II VO StG § 12 lit. I VO StG § 13 VO StG · Publikationen:

· RB 2002 Nr. 114 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3