Taxpayer Appeal Dismissed Over Adult Child Deduction Eligibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the eligibility for a child deduction and related insurance deduction for the tax year 1999 concerning an adult child, where granting such deductions requires the child to be in education and the taxpayer to provide the main support. The court reasoned that "main support" means covering over 50% of the child's expenses, which can be presumed satisfied if support payments meet at least the amount of the child deduction, but because the taxpayers failed to prove they provided this minimum level of support, which is a deductible benefit they must substantiate, the appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzung 1999 | Kinderabzug Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG setzt die Gewährung des Kinderabzugs (und daran anknüpfend des zusätzlichen Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG) bei volljährigen Kindern voraus, dass diese in Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den Steuerpflichtigen bestritten wird (E. 3a). Ein solcher Unterhalt "zur Hauptsache" liegt dann vor, wenn dieser mehr als 50% der Unterhaltskosten für das Kind ausmacht, wobei dies zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens und im Sinn einer widerlegbaren Vermutung dann als erfüllt gelten kann, wenn Unterstützungsleistungen zumindest in der Höhe des Kinderabzugs erbracht worden sind (E. 3b). Da die Pflichtigen einen solchen - steuermindernden und deshalb von ihnen zu belegenden - Unterhalt in der Höhe von mindestens dem Kinderabzug nicht nachzuweisen vermögen, ist die Beschwerde abzuweisen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision sets the prerequisite that an adult child must be in education and mainly supported by the taxpayer for the child deduction to be granted.
This provision relates to the additional insurance deduction, which is linked to the child deduction.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00044
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2002.00044 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.12.2002 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 1999 · Kinderabzug Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG setzt die Gewährung des Kinderabzugs (und daran anknüpfend des zusätzlichen Versicherungsabzugs im Sinn von § 31 Abs. 1 lit. g StG) bei volljährigen Kindern voraus, dass diese in Ausbildung stehen und ihr Unterhalt zur Hauptsache durch den Steuerpflichtigen bestritten wird (E. 3a).
Ein solcher Unterhalt "zur Hauptsache" liegt dann vor, wenn dieser mehr als 50% der Unterhaltskosten für das Kind ausmacht, wobei dies zwecks Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens und im Sinn einer widerlegbaren Vermutung dann als erfüllt gelten kann, wenn Unterstützungsleistungen zumindest in der Höhe des Kinderabzugs erbracht worden sind (E. 3b). Da die Pflichtigen einen solchen - steuermindernden und deshalb von ihnen zu belegenden - Unterhalt in der Höhe von mindestens dem Kinderabzug nicht nachzuweisen vermögen, ist die Beschwerde abzuweisen.
· --- · Stichworte: · ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN EINKOMMENSSTEUER HAUPTSACHE KINDERABZUG MÜNDIGKEIT NOVENVERBOT UNTERHALTSABZUG VERSICHERUNGSABZUG VOLLJÄHRIGKEIT · Rechtsnormen: · § 95 lit. IV aStG Art. 35 lit. Ia DBG § 31 lit. Ig StG § 34 lit. Ia StG Art. 9 lit. IV StHG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 102 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2