Tax Balance Sheet Errors: Carry-Forward and Correction in Subsequent Years
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether errors in a company's commercial balance sheet, discovered after tax assessments were finalized, could affect subsequent tax years. The court affirmed the principle that tax calculations generally follow commercial accounting practices but emphasized that tax authorities should only correct blatant violations of commercial law. While errors in previous, finalized assessments cannot be corrected unless the assessment is reopened, and the principle of balance sheet identity would normally carry forward such errors, the court ruled that this principle must yield to the goal of taxing individuals based on their economic capacity. Therefore, errors in prior commercial and tax balance sheets do not preclude their examination and correction in subsequent tax years.
Legislator-Regeste
AmtlichEinschätzungen 1992-1995 | Handelsbilanz und Steuerbilanz Auswirkungen von entsprechden Mängeln auf spätere Steuerjahre Die steuerrechtliche Gewinnermittlung knüpft dem Grundsatz nach an die kaufmännische Rechnungslegung an: Kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung bilden entsprechenden Ausgangspunkt und Grundlage (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Verfahren eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung haben Steuerverwaltung und Steuerjustiz grosse Zurückhaltung zu üben; entsprechende Korrekturen sind auf ins Auge springende Verstösse gegen zwingendes Handelsrecht zu beschränken. Vorbehalten bleiben allerdings die verschiedenen Korrekturmöglichkeiten, die sich aufgrund der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ergeben. Alle vorgenommenen Korrekturen finden Eingang in die sog. Steuerbilanz (E. 3a). Hat eine Handelsbilanz Grundlage einer rechtskräftigen Einschätzung gebildet und wird nachträglich entdeckt, dass sie handelsrechtswidrig ist oder einer steuerrechtlichen Korrektur bedurft hätte, so kann der Mangel nur beseitigt werden, wenn die Rechtskraft aufgehoben wird. Ist dies mittels Revision oder Nachsteuer aber (aus formellen oder materiellen Gründen) nicht möglich, so kann der nicht beseitigte Fehler - wegen dem Grundsatz der "Bilanzidentität" - die Handels- bzw. Steuerbilanzen der späteren Geschäftsjahre beeinflussen, so dass auch diese mangelhaft sein können. Da sich die Rechtskraft von Veranlagungsentscheiden aber nur auf die Festsetzung der Steuerfaktoren, und nicht auf die der Einschätzung zu Grunde liegende Handels- und Steuerbilanz bezieht, erlangen diese keine Verbindlichkeit für die nachfolgenden Steuerperioden und können in diesen einer neuen Prüfung unterworfen werden (E. 3b und c). Ein Berichtigungsverbot von Handels- und Steuerbilanz, das sich höchstens aus dem Grundsatz der "Bilanzidentität" herleiten liesse, verträgt sich nicht mit dem Ziel der Einschätzung im Sinn des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, und ist daher abzulehen; Abweisung der Beschwerde des kt. Steueramts (E. 3d). Bezüglich Simulation und geschäftsmässiger Begründetheit bleibt das Verwaltungsgericht bei seiner betreffend die Einschätzung der Pflichtigen für das Steuerjahr 1991 vertretenen und vom Bundesgericht als willkürfrei beurteilten Rechtsauffassung (vgl. SB.1997.00018) und weist die Beschwerde der Pflichtigen ab (E. 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the principle of taxation according to economic capacity, which is prioritized over the principle of balance identity in tax law.
Relates to the correction of tax assessments and is implicitly relevant to the discussion of how to deal with errors in financial statements affecting later tax years.
Deals with the review and correction of tax assessments, relevant to the possibility of rectifying errors in past assessments.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00030
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2002.00030 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.09.2002 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 21.03.2003 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzungen 1992-1995 · Handelsbilanz und Steuerbilanz Auswirkungen von entsprechden Mängeln auf spätere Steuerjahre Die steuerrechtliche Gewinnermittlung knüpft dem Grundsatz nach an die kaufmännische Rechnungslegung an:
Kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung bilden entsprechenden Ausgangspunkt und Grundlage (Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Bei der Überprüfung der Handelsrechtskonformität einer im Verfahren eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung haben Steuerverwaltung und Steuerjustiz grosse Zurückhaltung zu üben; entsprechende Korrekturen sind auf ins Auge springende Verstösse gegen zwingendes Handelsrecht zu beschränken. Vorbehalten bleiben allerdings die verschiedenen Korrekturmöglichkeiten, die sich aufgrund der steuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ergeben.
Alle vorgenommenen Korrekturen finden Eingang in die sog. Steuerbilanz (E. 3a). Hat eine Handelsbilanz Grundlage einer rechtskräftigen Einschätzung gebildet und wird nachträglich entdeckt, dass sie handelsrechtswidrig ist oder einer steuerrechtlichen Korrektur bedurft hätte, so kann der Mangel nur beseitigt werden, wenn die Rechtskraft aufgehoben wird. Ist dies mittels Revision oder Nachsteuer aber (aus formellen oder materiellen Gründen) nicht möglich, so kann der nicht beseitigte Fehler - wegen dem Grundsatz der "Bilanzidentität" - die Handels- bzw. Steuerbilanzen der späteren Geschäftsjahre beeinflussen, so dass auch diese mangelhaft sein können.
Da sich die Rechtskraft von Veranlagungsentscheiden aber nur auf die Festsetzung der Steuerfaktoren, und nicht auf die der Einschätzung zu Grunde liegende Handels- und Steuerbilanz bezieht, erlangen diese keine Verbindlichkeit für die nachfolgenden Steuerperioden und können in diesen einer neuen Prüfung unterworfen werden (E. 3b und c). Ein Berichtigungsverbot von Handels- und Steuerbilanz, das sich höchstens aus dem Grundsatz der "Bilanzidentität" herleiten liesse, verträgt sich nicht mit dem Ziel der Einschätzung im Sinn des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, und ist daher abzulehen;
Abweisung der Beschwerde des kt. Steueramts (E. 3d). Bezüglich Simulation und geschäftsmässiger Begründetheit bleibt das Verwaltungsgericht bei seiner betreffend die Einschätzung der Pflichtigen für das Steuerjahr 1991 vertretenen und vom Bundesgericht als willkürfrei beurteilten Rechtsauffassung (vgl. SB.1997.00018) und weist die Beschwerde der Pflichtigen ab (E. 5). · --- · Stichworte: · ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BERICHTIGUNG BESCHWERDEVERFAHREN BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN BILANZBERICHTIGUNG BILANZIDENTITÄT BILANZIERUNGSFEHLER BILANZIERUNGSVORSCHRIFT BILANZZUSAMMENHANG BÜCHER GEWINNERMITTLUNG HANDELSBILANZ HANDELSRECHTSKONFORM KORREKTURVORSCHRIFTEN MASSGEBLICHKEITSPRINZIP RECHTSKRAFT STEUERBILANZ · Rechtsnormen:
· § 45 lit. I aStG § 71 aStG Art. 127 lit. II BV · Publikationen: · RB 2002 Nr. 106 RB 2002 Nr. 109 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1