Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2000.00075 • VG ZH SB.2000.00075 KI-generiert

Taxpayer Appeal Time-Barred Due to Lack of Clear Intent to Appeal

Geschäftsnummer SB.2000.00075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer's initial correspondence regarding a tax assessment for the year 1997 was refused by the tax authority because it lacked a clear expression of intent to appeal, and subsequent submissions were found to be time-barred, making a request for reinstatement of the deadline futile. Consequently, the court upheld the appeal authority's decision not to address the substance of the "appeal," reasoning that the lack of a demonstrable will to appeal constituted a valid procedural bar to further consideration, leaving undecided the question of whether the specific justification requirements for appeals against discretionary tax assessments under the relevant statute were mandatory for cantonal and municipal income taxes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einschätzung 1997 | Einsprache Ein erstes Schreiben der Pflichtigen konnte mangels klarem Einsprachewillen nicht als Einsprache entgegen genommen werden. Später erfolgte Eingaben erwiesen sich als verspätet und eine Fristwiederherstellung war nicht möglich. Zu Recht ist deshalb die Einsprachebhörde auf die "Einsprache" nicht eingetreten. Offengelassen, da i.c. unerheblich, ob die bei Einsprachen gegen Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen in § 140 Abs. 2 StG verlangte Begründung für das Recht der zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern wirklich eine Prozessvoraussetzung darstellt.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Steuerbehörde Prozesshindernis gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Steuererklärung Busse gegen Steuerpflichtige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 140 lit. II StG

This provision appears to be the subject of the discussion regarding the requirement for substantiation in tax objections, although the final order does not explicitly rule on its procedural relevance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00075

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2000.00075 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2001 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 1997 · Einsprache Ein erstes Schreiben der Pflichtigen konnte mangels klarem Einsprachewillen nicht als Einsprache entgegen genommen werden. Später erfolgte Eingaben erwiesen sich als verspätet und eine Fristwiederherstellung war nicht möglich. Zu Recht ist deshalb die Einsprachebhörde auf die "Einsprache" nicht eingetreten. Offengelassen, da i.c. unerheblich, ob die bei Einsprachen gegen Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen in § 140 Abs. 2 StG verlangte Begründung für das Recht der zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern wirklich eine Prozessvoraussetzung darstellt. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN EINSPRACHEWILLE · Rechtsnormen: · § 140 lit. II StG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4