Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB.2000.00019 • VG ZH SB.2000.00019 KI-generiert

Taxpayer's Capital Gain on Stock Transfers Remanded for Further Review

Geschäftsnummer SB.2000.00019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer contributed various stock exchange-listed securities and a 33.5% stake in a company to a holding company controlled by the seller. The court ruled that the transfer of non-significant shareholdings in listed securities did not constitute a taxable capital gain, as it was merely a restructuring of assets and did not meet the criteria for a "disposal" under tax law. However, the court remanded the case concerning the 33.5% stake to the lower court to allow the taxpayer to address the legal presumption of a significant participation, which would otherwise render the transfer taxable as asset income.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einschätzung 1990 und 1991 | "Transponierung" (Präzisierung der Rechtsprechung) Einbringung von verschiedenen börsenkotierten Titeln (keine massgebenden Beteiligungen) sowie 33.5%-Beteiligung an einer AG in die vom "Verkäufer" beherrschte Holdinggesellschaft. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht verfolgten Veräusserungsbegriff handelt es sich bei einer derartigen Einbringung nicht um einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern um grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag (das Vermögen wird bloss "umstrukturiert"; E. 1). § 19 lit.c aStG ist eine Norm mit wirtschaftlichem Grundgehalt und soll bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten die wirtschaftliche Doppelbelastung sicherstellen. Diese wird "ausgehebelt", wenn durch Einbringen in eine selbstbeherrschte Holdinggesellschaft die auf den Beteiligungspapieren bestehende latente Ausschüttungssteuerlast in eine (einkommenssteuerfreie) Rückzahlung eines Darlehens bzw. Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft umgewandelt werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine massgebende Beteiligung eingebracht wurde, garantiert doch nur eine solche einen substanziellen Einfluss auf die Dividendenpolitik derjenigen Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte eingebracht wurden. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn vom Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20% gehalten wird oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens 2 Mio. Fr. beträgt (vgl. die Regelung über den Beteiligungsabzug in § 50 Abs. 2 aStG). Ist dies der Fall, so wird (widerlegbarerweise) vermutet, ein (verlangter) substanzieller Einfluss bestehe und bleibt es bei der Besteuerung des Vermögensertrags beim Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil. Ist dies nicht der Fall, ist die (ebenfalls widerlegbare) Vermutung umgekehrt und bleibt die Einbringung (trotz blosser Vermögensumstrukturierung) im Ergebnis steuerfrei (E. 2). I.c. wurden bei den börsenkotierten Wertpapieren keine massgebenden Beteiligungen eingebracht. Die Einbringung bleibt demgemäss steuerfrei und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Was die 33.5%-Beteiligung betrifft, so ist der Fall an die RK zurückzuweisen, auf dass diese dem Pflichtigen bezüglich der aufgrund der Höhe dieser Beteiligung bestehenden Vermutung das rechtliche Gehör gewähre.

Schlagwörter

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Kapitalgewinnsteuer Vermögensübertragung Kotierung Kapitalgesellschaft wesentliche Beteiligung Holdinggesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 lit. c aStG

This provision is cited as the legal basis for ensuring the economic double taxation of income from participation rights, which is relevant to the case concerning the transfer of assets.

§ 50 Abs. 2 aStG

This provision, which regulates the participation exemption, is referenced to define the criteria for a 'significant participation' (massgebende Beteiligung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2000.00019

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2000.00019 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2000 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Einschätzung 1990 und 1991 · "Transponierung" (Präzisierung der Rechtsprechung) Einbringung von verschiedenen börsenkotierten Titeln (keine massgebenden Beteiligungen) sowie 33.5%-Beteiligung an einer AG in die vom "Verkäufer" beherrschte Holdinggesellschaft. Gemäss dem vom Verwaltungsgericht verfolgten Veräusserungsbegriff handelt es sich bei einer derartigen Einbringung nicht um einen steuerfreien Kapitalgewinn, sondern um grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag (das Vermögen wird bloss "umstrukturiert";

E. 1). § 19 lit.c aStG ist eine Norm mit wirtschaftlichem Grundgehalt und soll bezüglich des Ertrags aus Beteiligungsrechten die wirtschaftliche Doppelbelastung sicherstellen. Diese wird "ausgehebelt", wenn durch Einbringen in eine selbstbeherrschte Holdinggesellschaft die auf den Beteiligungspapieren bestehende latente Ausschüttungssteuerlast in eine (einkommenssteuerfreie) Rückzahlung eines Darlehens bzw. Auszahlung des nominellen Kapitals der aufnehmenden Holdinggesellschaft umgewandelt werden kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine massgebende Beteiligung eingebracht wurde, garantiert doch nur eine solche einen substanziellen Einfluss auf die Dividendenpolitik derjenigen Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte eingebracht wurden.

Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn vom Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft mindestens 20% gehalten wird oder der Verkehrswert der Beteiligung mindestens 2 Mio. Fr. beträgt (vgl. die Regelung über den Beteiligungsabzug in § 50 Abs. 2 aStG). Ist dies der Fall, so wird (widerlegbarerweise) vermutet, ein (verlangter) substanzieller Einfluss bestehe und bleibt es bei der Besteuerung des Vermögensertrags beim Einbringenden in der Differenz zwischen Einbringungspreis und einbezahltem Gesellschaftsanteil. Ist dies nicht der Fall, ist die (ebenfalls widerlegbare) Vermutung umgekehrt und bleibt die Einbringung (trotz blosser Vermögensumstrukturierung) im Ergebnis steuerfrei (E. 2).

I.c. wurden bei den börsenkotierten Wertpapieren keine massgebenden Beteiligungen eingebracht. Die Einbringung bleibt demgemäss steuerfrei und die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Was die 33.5%-Beteiligung betrifft, so ist der Fall an die RK zurückzuweisen, auf dass diese dem Pflichtigen bezüglich der aufgrund der Höhe dieser Beteiligung bestehenden Vermutung das rechtliche Gehör gewähre. · --- · Stichworte: · ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN AUSSCHÜTTUNGSSTEUERLAST BETEILIGUNG BETEILIGUNGSERTRAG DOPPELBELASTUNG EINKOMMENSSTEUER HOLDINGGESELLSCHAFT KAPITALGEWINN LATENTE AUSSCHÜTTUNGSTEUERLAST MASSGEBENDE BETEILIGUNG TRANSPONIERUNG UMSTRUKTURIERUNG VERÄUSSERUNGSBEGRIFF VERMÖGENSERTRAG · Rechtsnormen:

· § 19 lit. c aStG § 19ingress aStG § 50 lit. II aStG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1