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RG.2024.00002 • VG ZH RG.2024.00002 KI-generiert

Revision of Deportation Order Due to Supervening Illness and Risk of Inhuman Treatment

Geschäftsnummer RG.2024.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court granted a revision of its previous ruling, which had revoked a residency permit and ordered deportation due to habitual criminality. The applicant had a history of convictions and failed to desist from further offenses despite sanctions and therapy, with existing personality disorders and substance dependency not deemed to make deportation unreasonable at the time. However, a subsequent diagnosis of paranoid schizophrenia and a finding by the State Secretariat for Migration that the applicant faced inhuman treatment in their country of origin (violating Article 3 ECHR) meant deportation was now impermissible and disproportionate. The court concluded that the applicant likely suffered from this condition even at the time of the original judgment, and therefore the residency permit was wrongly revoked.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Revision des Urteils VB.2016.00512 vom 21. Dezember 2016) | [Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts (VB.2016.00512): Die Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers wurde rechtskräftig wegen Straffälligkeit widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und das SEM verfügte die vorläufige Aufnahme, weil ihm in Gabun eine unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) drohe.] Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil (VB.2016.00512) fest, dass es sich beim Gesuchsteller um einen Gewohnheitsverbrecher handle, der sich weder von jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verurteilungen, einer ambulanten Therapie noch von vier migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen. Seine gesundheitlichen Probleme (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen und ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden) würden nicht zu einer Unzumutbarkeit der Wegweisung führen. Der Widerruf erweise sich als verhältnismässig (E. 2.1). Mit der Verfügung des SEM steht fest, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr eine konkrete Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung droht und die Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig ist. Es ist aufgrund der neu eingereichten Beweismittel auch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts an einer (noch unentdeckten) paranoiden Schizophrenie gelitten hat und sich die Situation in Gabun seither nicht verschlechtert hat. Die Wegweisung des Gesuchstellers war unzulässig und damit unverhältnismässig. Die Niederlassungsbewilligung ist zu Unrecht widerrufen worden (E. 2.3). Gutheissung des Revisionsgesuchs.

Schlagwörter

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Wegweisung trotz Gesundheitsproblemen Asylrevision unverhältnismässige Sanktion Migrationsrisiko Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht Staatssekretariat für Migration

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 3 EMRK
The court found that the applicant was at risk of treatment prohibited by this article in Gabon, making his expulsion inadmissible.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 EMRK

The court found that the applicant was at risk of treatment prohibited by this article in Gabon, making his expulsion inadmissible.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2024.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2024.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.07.2024 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Revision des Urteils VB.2016.00512 vom 21. Dezember 2016) · [Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts (VB.2016.00512): Die Niederlassungsbewilligung des Gesuchstellers wurde rechtskräftig wegen Straffälligkeit widerrufen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen.

In der Folge wurde bei ihm eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und das SEM verfügte die vorläufige Aufnahme, weil ihm in Gabun eine unmenschliche Behandlung (Art. 3 EMRK) drohe.] Das Verwaltungsgericht hielt in seinem Urteil (VB.2016.00512) fest, dass es sich beim Gesuchsteller um einen Gewohnheitsverbrecher handle, der sich weder von jugendstrafrechtlichen Sanktionen, 22 Verurteilungen, einer ambulanten Therapie noch von vier migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz habe abhalten lassen. Seine gesundheitlichen Probleme (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und schizoiden Anteilen und ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden) würden nicht zu einer Unzumutbarkeit der Wegweisung führen.

Der Widerruf erweise sich als verhältnismässig (E. 2.1). Mit der Verfügung des SEM steht fest, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr eine konkrete Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung droht und die Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig ist. Es ist aufgrund der neu eingereichten Beweismittel auch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller bereits im Zeitpunkt des in Revision zu ziehenden Urteils des Verwaltungsgerichts an einer (noch unentdeckten) paranoiden Schizophrenie gelitten hat und sich die Situation in Gabun seither nicht verschlechtert hat.

Die Wegweisung des Gesuchstellers war unzulässig und damit unverhältnismässig. Die Niederlassungsbewilligung ist zu Unrecht widerrufen worden (E. 2.3). Gutheissung des Revisionsgesuchs. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3