Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RG.2022.00003 • VG ZH RG.2022.00003 KI-generiert

Revision of Residency Permit Denial Dismissed for Procedural and Substantive Defects

Geschäftsnummer RG.2022.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual who had their application for an extension of a residency permit for study and training denied—due to a lack of evidence demonstrating a goal-oriented education path following multiple changes in enrollment—sought a revision of the prior judgment after the Federal Court declined to hear their appeal. The court determined that jurisdiction for the revision request lay with the administrative court, as the higher court had refused to enter a judgment on the merits; however, the court ultimately dismissed the revision application because the petitioner failed to adequately demonstrate a legal defect in the prior decision or engage substantively with its reasoning, further compounded by the failure to pay the required advance on procedural costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung (Revision des Urteils VB.2021.00261 vom 10. November 2021) | Revision des Urteils VB.2021.00264; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung. [Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines ausländischen Bachelorabschlusses. An einer ausserkantonalen Universität nahm sie an einem LL.M.-Studiengang teil. Um einen Bachelorlehrgang an einer Hochschule zu absolvieren, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt. Aus ihrem Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung ergab sich, dass sie für das Herbstsemester 2020 in einem anderen Fach der Hochschule eingeschrieben war; aus einer neu eingereichten Immatrikulationsbestätigung ergab sich, dass sie nochmals in einem anderen Studiengang studierte. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht gelangten zum Schluss, es könne nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, das auf ihre Beschwerde nicht eintrat. Hierauf reichte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht ein.] Ein Revisionsgesuch ist bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (E. 1.2). Aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit fällt die Behandlung des Revisionsgesuchs in die Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.3). Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Revisionsgesuch weder dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, noch setzte sie sich substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenenEntscheids auseinander. Selbst innert zur Nachbesserung angesetzten Frist reichte sie kein verbessertes Revisionsgesuch ein, womit es an einem genügenden Revisionsgesuch und -grund fehlt (E. 2.2). Sodann wurde auch der ihr auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet, womit es an einer (weiteren) Eintretensvoraussetzung fehlt (E. 2.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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prozessuale Revision materielle Mängel Verneinung der Zuständigkeit Kostenvorschuss Widerruf der Aufenthaltsbewilligung fehlende prozessuale Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 86a lit. b VRG

The court declared non-admittance because the revision application lacked sufficient grounds.

§ 86b Abs. 1 VRG

The court ruled on non-admittance based on procedural grounds.

§ 65a Abs. 2 VRG

The court ordered the applicant to bear the costs of the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2022.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2022.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.06.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung (Revision des Urteils VB.2021.00261 vom 10. November 2021) · Revision des Urteils VB.2021.00264; Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung. [Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines ausländischen Bachelorabschlusses.

An einer ausserkantonalen Universität nahm sie an einem LL.M.-Studiengang teil. Um einen Bachelorlehrgang an einer Hochschule zu absolvieren, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung erteilt. Aus ihrem Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung ergab sich, dass sie für das Herbstsemester 2020 in einem anderen Fach der Hochschule eingeschrieben war; aus einer neu eingereichten Immatrikulationsbestätigung ergab sich, dass sie nochmals in einem anderen Studiengang studierte. Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion sowie das Verwaltungsgericht gelangten zum Schluss, es könne nicht von einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung ausgegangen werden.

Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht, das auf ihre Beschwerde nicht eintrat. Hierauf reichte die Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch beim Verwaltungsgericht ein.] Ein Revisionsgesuch ist bei der Behörde einzureichen, welche die Anordnung getroffen hat. Für den Fall, dass in der betreffenden Angelegenheit ein Rechtsmittelentscheid ergangen ist, ist jene Instanz funktionell zuständig, die als letzte in der Sache entschieden hat. Ist die Rechtsmittelinstanz indes auf die Sache nicht eingetreten, ist die untere Instanz für die Behandlung des Revisionsbegehrens zuständig, es sei denn, die darin geltend gemachten Tatsachen oder Beweismittel beträfen gerade die von der Rechtsmittelinstanz als nicht gegeben erachteten Eintretensvoraussetzungen (E. 1.2).

Aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit fällt die Behandlung des Revisionsgesuchs in die Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.3). Die Beschwerdeführerin legte in ihrem Revisionsgesuch weder dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, noch setzte sie sich substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Selbst innert zur Nachbesserung angesetzten Frist reichte sie kein verbessertes Revisionsgesuch ein, womit es an einem genügenden Revisionsgesuch und -grund fehlt (E. 2.2).

Sodann wurde auch der ihr auferlegte Prozesskostenvorschuss bis heute nicht geleistet, womit es an einer (weiteren) Eintretensvoraussetzung fehlt (E. 2.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG KAUTION NICHTEINTRETEN REVISION STUDIUM · Rechtsnormen: · § 65a Abs. 2 VRG § 86a lit. b VRG § 86b Abs. 1 VRG § 86c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4