Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RG.2020.00003 • VG ZH RG.2020.00003 KI-generiert

Revision of Information Access Judgment Denied Due to Lack of New Evidence

Geschäftsnummer RG.2020.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a request for revision of a prior judgment concerning access to information. The applicant sought to reopen the case, arguing new evidence had emerged. The court determined it had jurisdiction to review the revision request, even though the higher court had not entered a judgment on the merits of the original appeal. However, the court found that the applicant had not presented any significant new evidence that could alter the original decision, and therefore dismissed the revision request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang (Revision des VGr-Urteils VB.2018.00483 vom 25.4.20) | Informationszugang - Revisionsgesuch betreffend das Geschäft VB.2018.00483 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des Einzelrichters für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs, nachdem das Bundesgericht im ersten Rechtsgang auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten ist (E. 1 f.). Neue Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen erhärten (E. 3.1). Der Gesuchsteller vermag keine erheblichen neuen Beweise vorzubringen (E. 3.2). Abweisung UP. Nichteintreten.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Auskunftsverlangen Informationszugang sachliche Unzuständigkeit neues Beweismittel Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 86a lit. b VRG

Cited as the legal basis for the inadmissibility of the revision request.

§ 86b Abs. II VRG

Cited as the legal basis for the inadmissibility of the revision request due to lack of significant new evidence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00003

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2020.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.11.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang (Revision des VGr-Urteils VB.2018.00483 vom 25.4.20) · Informationszugang - Revisionsgesuch betreffend das Geschäft VB.2018.00483 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. des Einzelrichters für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs, nachdem das Bundesgericht im ersten Rechtsgang auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten ist (E. 1 f.).

Neue Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet erscheinen, den Entscheid zugunsten der gesuchstellenden Person zu ändern, indem sie erhebliche Tatsachen erhärten (E. 3.1). Der Gesuchsteller vermag keine erheblichen neuen Beweise vorzubringen (E. 3.2). Abweisung UP. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BEWEISMITTEL ERHEBLICH REVISION REVISIONSZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 86a lit. b VRG § 86b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4