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RG.2020.00002 • VG ZH RG.2020.00002 KI-generiert

Applicant's Representative's Gross Negligence Bars Reinstatement of Missed Deadline

Geschäftsnummer RG.2020.00002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for the reinstatement of a deadline to pay a security deposit, holding that the applicant's representative was grossly negligent in failing to adequately supervise their assistant, which led to the missed deadline. The court reasoned that parties are responsible for the procedural omissions of their representatives, even when those representatives engage sub-agents, and that such omissions are attributable to the party themselves if they result in a loss of rights, unless the representative acted without gross negligence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Fristwiederherstellung | [Wiederherstellung der Frist zur Zahlung der Kaution] Nach § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben. Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung auch dann anrechnen lassen, wenn sie dadurch einen Rechtsverlust erleiden. Dies gilt auch, wenn der Vertreter seinerseits Hilfspersonen beizieht. Vorliegend muss sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mangelnde Überwachung ihrer Hilfsperson vorwerfen lassen, welche als grobe Nachlässigkeit zu qualifizieren ist (E. 2). Abweisung.

Schlagwörter

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Fristversäumnis grobe Fahrlässigkeit Recht zur Hinterlegung Verfahrensrechte Rechtsverzögerung Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG

This provision is cited as the legal basis for granting a time extension, and the decision is based on whether the conditions under this provision were met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2020.00002

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2020.00002 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.04.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Fristwiederherstellung · [Wiederherstellung der Frist zur Zahlung der Kaution] Nach § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VRG kann eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben.

Die Verfahrensbeteiligten müssen sich Fristversäumnisse einer Vertretung auch dann anrechnen lassen, wenn sie dadurch einen Rechtsverlust erleiden. Dies gilt auch, wenn der Vertreter seinerseits Hilfspersonen beizieht. Vorliegend muss sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mangelnde Überwachung ihrer Hilfsperson vorwerfen lassen, welche als grobe Nachlässigkeit zu qualifizieren ist (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH KAUTIONSSÄUMNIS · Rechtsnormen: · § 12 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5