Applicant's Recusal Motion and Revision Request Dismissed Due to Unfounded Grounds and Lack of Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant challenged a prior administrative court judgment concerning the non-promotion of their daughter by filing a request for revision and simultaneously moving for the recusal of the single judge, arguing the judge was ineligible to rule on the matter. The court determined that the request for recusal was inadmissible because the asserted grounds were clearly unfounded, frivolous, or improperly substantiated, allowing the judge to rule on the recusal motion itself. Furthermore, the court found the applicant lacked standing to file the revision request in their own name as they were only the legal representative of their now-adult daughter, who should have acted with a power of attorney, and the applicant failed to demonstrate compliance with the strict time limits and substantive requirements for revision based on new facts. Consequently, the court dismissed the recusal motion and declined to proceed with the revision request.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtpromotion (Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2015.00307 vom 15. Juli 2015) | Der Gesuchsteller lehnt den Einzelrichter ab; darüber darf dieser selbst befinden, weil das Ausstandsbegehren unzulässig erscheint. Wie hier unstatthaft und deshalb ohne eigenen Zwischenentscheid nicht an die Hand zu nehmen ist nämlich etwa ein offenkundig rechtsmissbräuchliches bzw. querulatorisches oder von vornherein untauglich begründetes Ansinnen (E. 2). Dem Gesuchsteller gebricht es sodann an der Berechtigung, in eigenem Namen ein Begehren um Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2015.00307 einzureichen, wo er lediglich gesetzlicher Vertreter seiner Tochter war; vielmehr hätte er lediglich mit Vollmacht seiner mittlerweile erwachsenen Tochter für diese handeln können (E. 3). Nicht dargetan werden ferner das keineswegs selbstverständliche und ziemlich sicher mangelnde Einhalten der Revisionsfrist sowie das Erfordernis, dass sich die behauptete neue Tatsache nicht schon früher ins Treffen führen liess (E. 3.2). Nichtanhandnahme des Ausstandsgesuchs. Nichteintreten.
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KI-generiertCited in the context of the procedural rejection (Nichteintreten) of the application for revision.
Cited in the context of the procedural rejection (Nichteintreten) of the application for revision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2019.00003
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2019.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.03.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.04.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtpromotion (Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2015.00307 vom 15. Juli 2015) · Der Gesuchsteller lehnt den Einzelrichter ab; darüber darf dieser selbst befinden, weil das Ausstandsbegehren unzulässig erscheint.
Wie hier unstatthaft und deshalb ohne eigenen Zwischenentscheid nicht an die Hand zu nehmen ist nämlich etwa ein offenkundig rechtsmissbräuchliches bzw. querulatorisches oder von vornherein untauglich begründetes Ansinnen (E. 2). Dem Gesuchsteller gebricht es sodann an der Berechtigung, in eigenem Namen ein Begehren um Revision des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2015.00307 einzureichen, wo er lediglich gesetzlicher Vertreter seiner Tochter war; vielmehr hätte er lediglich mit Vollmacht seiner mittlerweile erwachsenen Tochter für diese handeln können (E. 3).
Nicht dargetan werden ferner das keineswegs selbstverständliche und ziemlich sicher mangelnde Einhalten der Revisionsfrist sowie das Erfordernis, dass sich die behauptete neue Tatsache nicht schon früher ins Treffen führen liess (E. 3.2). Nichtanhandnahme des Ausstandsgesuchs. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUSSTANDSBEGEHREN EINZELRICHTER ELTERLICHE SORGE LEGITIMATION NICHTEINTRETEN REVISION REVISIONSBEGEHREN REVISIONSFRIST REVISIONSGRUND VERTRETER · Rechtsnormen: · § 86a VRG § 86b Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3