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RG.2018.00006 • VG ZH RG.2018.00006 KI-generiert

Residence Permit Appeal Reinstatement Denied Due to Gross Negligence in Missing Deadline

Geschäftsnummer RG.2018.00006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal regarding the extension of a residence permit, where the central issue was a request for the restoration of a missed appeal deadline. The court reasoned that while a missed deadline can be restored under specific statutory provisions if the delay was not grossly negligent and a request is filed within ten days of the impediment's removal, the appellant's legal representative's failure to verify the actual date of service for a time-triggering order—instead relying on the client's potentially incorrect information—constituted gross negligence attributable to the appellant. Therefore, the court denied the request for reinstatement of the missed deadline, leading to the dismissal of the appeal, irrespective of the potential loss of rights for the applicant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Gesuch um Wiederherstellung einer verpassten Beschwerdefrist nach Nichteintreten auf das Rechtsmittel] Zuständigkeit der Kammer (E. 1). Eine versäumte Frist kann nach (§ 70 in Verbindung mit) § 12 Abs. 2 VRG wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person sich nicht grob nachlässig verhalten hat und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreicht (E. 2.1). Ein Anwalt hat im Rahmen der Fristberechnung das Datum der Aushändigung einer fristauslösenden Anordnung abzuklären und darf nicht auf eines vertrauen, welches etwa die auftraggebende Person nennt. Die diesbezügliche Passivität vorliegend des Rechtsvertreters, welche dem Gesuchsteller zuzurechnen ist, ist grob nachlässig. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist mithin ungeachtet des möglichen Rechtsverlusts des Gesuchstellers abzulehnen (E. 2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Fristversäumnis verspätetes Asylgesuch Abschiebung grobe Fahrlässigkeit Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 Abs. 2 VRG

The application for reinstatement of the missed deadline was rejected based on this provision because the representative's conduct was deemed grossly negligent.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2018.00006

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2018.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.11.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Gesuch um Wiederherstellung einer verpassten Beschwerdefrist nach Nichteintreten auf das Rechtsmittel] Zuständigkeit der Kammer (E. 1). Eine versäumte Frist kann nach (§ 70 in Verbindung mit) § 12 Abs. 2 VRG wiederhergestellt werden, wenn die säumige Person sich nicht grob nachlässig verhalten hat und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein Restitutionsgesuch einreicht (E. 2.1).

Ein Anwalt hat im Rahmen der Fristberechnung das Datum der Aushändigung einer fristauslösenden Anordnung abzuklären und darf nicht auf eines vertrauen, welches etwa die auftraggebende Person nennt. Die diesbezügliche Passivität vorliegend des Rechtsvertreters, welche dem Gesuchsteller zuzurechnen ist, ist grob nachlässig. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist mithin ungeachtet des möglichen Rechtsverlusts des Gesuchstellers abzulehnen (E. 2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · § 12 Abs. II VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4