Building Permit Revision Denied for Failure to Meet Legal Criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a revision request regarding a building permit because the applicant failed to meet the legal requirements for revision. The applicant claimed to have acquired a parcel of land for property development after the court's previous judgment, but the court ruled that only facts existing at the time of the initial decision justify a revision (so-called "impure novum"). Changes due to subsequent events, which might warrant an adjustment of ongoing decisions ("pure novum"), do not constitute a revision under the relevant law.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung (Revision des Urteils VB.2014.00543 vom 5. März 2015) | Revisionsverfahren: Die Bauherrschaft macht geltend, sie habe nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils eine der Erschliessung ihres Baugrundstückes dienende Parzelle erworben. Es berechtigen nur solche Tatsachen zu einer Revision, die beim Erlass der angefochtenen Anordnung bereits bestanden haben (sogenannte unechte Noven). Davon zu unterscheiden ist die Aufhebung oder Änderung von Verfügungen mit Dauerwirkung wegen nachträglich eingetretener Tatsachen (sogenannte echte Noven). Eine derartige Anpassung von Dauerverfügungen gilt nicht als Revision im Sinn von § 86a lit. b VRG (E. 2.1). Vorliegend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben. Nichteintreten.
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KI-generiertThe court did not enter into the merits of the case because the legal requirements for a revision were not met.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2015.00001
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2015.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.06.2015 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung (Revision des Urteils VB.2014.00543 vom 5. März 2015) · Revisionsverfahren: Die Bauherrschaft macht geltend, sie habe nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils eine der Erschliessung ihres Baugrundstückes dienende Parzelle erworben. Es berechtigen nur solche Tatsachen zu einer Revision, die beim Erlass der angefochtenen Anordnung bereits bestanden haben (sogenannte unechte Noven).
Davon zu unterscheiden ist die Aufhebung oder Änderung von Verfügungen mit Dauerwirkung wegen nachträglich eingetretener Tatsachen (sogenannte echte Noven). Eine derartige Anpassung von Dauerverfügungen gilt nicht als Revision im Sinn von § 86a lit. b VRG (E. 2.1). Vorliegend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Revision nicht gegeben. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ERSCHLIESSUNG NICHTEINTRETEN NOVEN REVISIONSGRUND · Rechtsnormen: · § 86a lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3