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RG.2014.00006 • VG ZH RG.2014.00006 KI-generiert

Dismissal of Request for Reconsideration of Non-Final Administrative Court Judgment on Cost Assessment

Geschäftsnummer RG.2014.00006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioners sought the reconsideration of a not-yet-final administrative court judgment concerning a cost assessment related to road renovation, but the court dismissed the request because administrative court judgments are not subject to reconsideration; moreover, correction was unavailable as there were no clerical or calculation errors, and the request could not be treated as a revision because the judgment lacked final legal force and the claims raised only concerned alleged legal defects, not statutory revision grounds. The court further declined to forward the submission to the competent Federal Supreme Court because the petitioners intentionally addressed their requests to the administrative court, leading to a non-admission of the application.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassensanierung Wiedererwägung VB.2013.532/648 | Gesuch um Wiedererwägung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Gesuchstellenden beantragen, die Kostenauflage eines noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils sei zu korrigieren. Um ein solches Begehren zu stellen, hätten sie jedoch Beschwerde beim Bundesgericht erheben müssen: Verwaltungsgerichtsurteile sind einer Wiedererwägung nicht zugänglich (E. 1.1). Eine Berichtigung des Urteils kommt nicht in Frage, weil dem Verwaltungsgericht bei der schriftlichen Formulierung des Urteilsdispositivs weder Schreib- noch Rechnungsfehler unterliefen (E. 1.2). Als Revision kann das Gesuch ebenfalls nicht behandelt werden, weil (a) das betroffene Urteil noch nicht rechtskräftig ist und (b) keine gesetzlichen Revisionsgründe - sondern lediglich Rechtsmängel - geltend gemacht werden (E. 1.3). Auf eine Weiterleitung der Eingabe an das zuständige Bundesgericht ist zu verzichten, denn die Gesuchstellenden sind mit ihren Begehren nicht bloss versehentlich, sondern absichtlich an das Verwaltungsgericht und nicht an das Bundesgericht gelangt (E. 2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Revision eines Entscheids Kostenfestsetzung administrative Entlassung Renovationskosten gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86a lit. b VRG

The court applied this provision as the basis for declining to treat the request as a revision because the judgment in question was not yet final.

§ 5 Abs. II VRG

The court applied this provision to declare the request for reconsideration inadmissible because administrative court decisions are generally not subject to reconsideration.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2014.00006

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2014.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.05.2014 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Strassensanierung Wiedererwägung VB.2013.532/648 · Gesuch um Wiedererwägung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Gesuchstellenden beantragen, die Kostenauflage eines noch nicht rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils sei zu korrigieren. Um ein solches Begehren zu stellen, hätten sie jedoch Beschwerde beim Bundesgericht erheben müssen:

Verwaltungsgerichtsurteile sind einer Wiedererwägung nicht zugänglich (E. 1.1). Eine Berichtigung des Urteils kommt nicht in Frage, weil dem Verwaltungsgericht bei der schriftlichen Formulierung des Urteilsdispositivs weder Schreib- noch Rechnungsfehler unterliefen (E. 1.2). Als Revision kann das Gesuch ebenfalls nicht behandelt werden, weil (a) das betroffene Urteil noch nicht rechtskräftig ist und (b) keine gesetzlichen Revisionsgründe - sondern lediglich Rechtsmängel - geltend gemacht werden (E. 1.3). Auf eine Weiterleitung der Eingabe an das zuständige Bundesgericht ist zu verzichten, denn die Gesuchstellenden sind mit ihren Begehren nicht bloss versehentlich, sondern absichtlich an das Verwaltungsgericht und nicht an das Bundesgericht gelangt (E. 2).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BERICHTIGUNG RECHTSKRAFT RECHTSMANGEL REVISION REVISIONSGRÜNDE VERFAHREN VERSEHEN WEITERLEITUNG WIEDERERWÄGUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 5 Abs. II VRG § 86a lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3