Residence Permit Revision and Departure Extension Application Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought a revision of a prior judgment concerning a residence permit and requested an extension of a departure deadline following an expulsion order. The court reasoned that it can only revisit its own formally final decisions through a revision, which requires new, significant facts or evidence existing at the time of the original decision that could not previously be presented. Because the deadline for an ordinary appeal against the prior judgment was still running when the revision request was filed, rendering the finality of that judgment uncertain, and because the request for an extension of the departure deadline related to a continuing measure and new facts, such an extension falls under the competence of the initial administrative authority as an adjustment, leading the court to dismiss the application and forward the matter to the opposing party.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Revision des Urteils VB.2012.00163 vom 09. Mai 2012) | Revisionsgesuch / Verlängerung der Ausreisefrist Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückzukommen darf das Verwaltungsgericht - unter Vorbehalt der Nichtigkeit, der Berichtigung oder Erläuterung - nur im Rahmen einer Revision (E. 1 Abs. 1). Zuständigkeit des Einzelrichters wegen offenkundiger Unzulässigkeit (E. 1 Abs. 2). Funktionelle Revisionskompetenz des Verwaltungsgerichts (E. 3.1). Die Verfahrensbeteiligten können lediglich die Revision formell rechtskräftiger, das heisst nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbarer Anordnungen anbegehren, und auch das bloss, wenn sie etwa neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel dafür auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beizubringen vermochten (E. 3.1.1). Die dreissigtägige Frist für eine offenbar ausgebliebene Beschwerde gegen das hier betroffene Urteil lief noch, als das vorliegende Gesuch beim Verwaltungsgericht einging. Trotzdem erscheint unklar, ob jenes Urteil damals nicht schon rechtskräftig gewesen sei, herrscht doch über die "Ordentlichkeit" der bundesgerichtlichen Rechtsmittel Ungewissheit, oder ob es ansonsten genüge, dass es jedenfalls unterdessen in Rechtskraft erwachsen ist; immerhin lässt sich kein Vorbringen so genannter echter Noven beim Bundesgericht fordern, das heisst nach dem dort angefochtenen Entscheid eingetretener und deshalb für eine Revision ohnehin unerheblicher Tatsachen, weil dieses solche nicht beachten würde (E. 3.1.2). Indem eine Wegweisungsanordnung als Dauerverfügung erscheint und soweit es sich gegenwärtig um echte neue Tatsachen samt Beweismitteln dafür dreht, kommt für eine Verlängerung der Ausreisefrist nur eine so genannte Anpassung in Frage; das fällt in die Kompetenz der erstinstanzlich anordnenden Behörde (E. 3.2). Nichteintreten und Weiterleiten an die Gesuchsgegnerin
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KI-generiertThis provision is cited in the section listing legal norms, but the decision ultimately results in non-admission and forwarding, suggesting it was part of the substantive or procedural framework considered, even if not the final ground for the specific order.
This procedural norm is listed among the cited legal rules relevant to the case.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2012.00006
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2012.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.07.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Revision des Urteils VB.2012.00163 vom 09. Mai 2012) · Revisionsgesuch / Verlängerung der Ausreisefrist Auf eigene Rechtsmittelentscheide zurückzukommen darf das Verwaltungsgericht - unter Vorbehalt der Nichtigkeit, der Berichtigung oder Erläuterung - nur im Rahmen einer Revision (E. 1 Abs. 1).
Zuständigkeit des Einzelrichters wegen offenkundiger Unzulässigkeit (E. 1 Abs. 2). Funktionelle Revisionskompetenz des Verwaltungsgerichts (E. 3.1). Die Verfahrensbeteiligten können lediglich die Revision formell rechtskräftiger, das heisst nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbarer Anordnungen anbegehren, und auch das bloss, wenn sie etwa neue, das heisst bei Fällung des revisionsbetroffenen Entscheids schon bestehende, erhebliche Tatsachen oder Beweismittel dafür auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beizubringen vermochten (E. 3.1.1).
Die dreissigtägige Frist für eine offenbar ausgebliebene Beschwerde gegen das hier betroffene Urteil lief noch, als das vorliegende Gesuch beim Verwaltungsgericht einging. Trotzdem erscheint unklar, ob jenes Urteil damals nicht schon rechtskräftig gewesen sei, herrscht doch über die "Ordentlichkeit" der bundesgerichtlichen Rechtsmittel Ungewissheit, oder ob es ansonsten genüge, dass es jedenfalls unterdessen in Rechtskraft erwachsen ist; immerhin lässt sich kein Vorbringen so genannter echter Noven beim Bundesgericht fordern, das heisst nach dem dort angefochtenen Entscheid eingetretener und deshalb für eine Revision ohnehin unerheblicher Tatsachen, weil dieses solche nicht beachten würde (E. 3.1.2).
Indem eine Wegweisungsanordnung als Dauerverfügung erscheint und soweit es sich gegenwärtig um echte neue Tatsachen samt Beweismitteln dafür dreht, kommt für eine Verlängerung der Ausreisefrist nur eine so genannte Anpassung in Frage; das fällt in die Kompetenz der erstinstanzlich anordnenden Behörde (E. 3.2). Nichteintreten und Weiterleiten an die Gesuchsgegnerin · --- · Stichworte: · ANPASSUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSREISEFRIST REVISION WEGWEISUNG WEITERLEITUNG · Rechtsnormen: · Art. 83 lit. c BGG § 86a VRG § 86b VRG § 86c VRG § 86d VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3