Appeal Against Residency Permit Refusal Based on Defunct Marriage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court considered an appeal against the refusal to grant a residency permit, where the appellant's claim was based on a formally existing but effectively defunct marriage, raising questions of the court's jurisdiction following a recent change in law effective January 1, 2009, and the applicable law. The court determined it was substantively competent to hear disputes regarding entitlement claims for residency permits, but ultimately upheld the refusal because the appeal had to be dismissed regardless of jurisdictional nuances; the appellant's reliance on the continuing marriage was deemed an abusive exercise of rights, precluding any entitlement under the general national law or the Free Movement Agreement, and the discretionary refusal by the lower authority was also deemed lawful.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Aufenthaltsbewilligung: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe Kammerzuständigkeit (E. 1). Das Verwaltungsgericht war und ist sachlich zuständig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen handelt. Auf Beschwerden gegen das Verweigern von Bewilligungen in Ermessensbetätigung hat es grundsätzlich ab 1. Januar 2009 einzutreten (E. 2.1). Die Frage, ob es insofern auf Beschwerden, die - wie hier - noch im Jahr 2008 erhoben wurden, obwohl die Beschwerdefrist erst 2009 ablief, einzutreten hätte, wäre wohl zu verneinen, kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss (E. 2.2). Anwendbares Recht (E. 2.3). Ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht nicht (E. 2.4). Da sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine noch bestehende Ehe beruft, kann sich weder sein grundsätzlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG noch derjenige gestützt auf das FZA verwirklichen (E. 2.5, E. 3.1). Ebensowenig ist der vorinstanzliche Entscheid unrechtmässig, soweit er die Bewilligungsverweigerung im freien Ermessen betrifft (E. 3.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittel (E. 5). Abweisung.
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KI-generiertThe appeal concerning the right of residence based on this article was rejected because the appellant's reliance on his existing marriage was deemed an abuse of right.
The appeal concerning the right of residence based on the Free Movement Agreement (FZA) was rejected because the appellant's reliance on his existing marriage was deemed an abuse of right.
The appeal concerning the right of residence based on this article was rejected because the appellant's reliance on his existing marriage was deemed an abuse of right.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2008.00003
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2008.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.05.2009 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Aufenthaltsbewilligung: Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe Kammerzuständigkeit (E. 1). Das Verwaltungsgericht war und ist sachlich zuständig, sofern es sich um Streitigkeiten betreffend Rechtsansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen handelt.
Auf Beschwerden gegen das Verweigern von Bewilligungen in Ermessensbetätigung hat es grundsätzlich ab 1. Januar 2009 einzutreten (E. 2.1). Die Frage, ob es insofern auf Beschwerden, die - wie hier - noch im Jahr 2008 erhoben wurden, obwohl die Beschwerdefrist erst 2009 ablief, einzutreten hätte, wäre wohl zu verneinen, kann vorliegend aber offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden muss (E. 2.2). Anwendbares Recht (E. 2.3). Ein Anwesenheitsanspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK besteht nicht (E. 2.4). Da sich der Beschwerdeführer in rechtsmissbräuchlicher Weise auf seine noch bestehende Ehe beruft, kann sich weder sein grundsätzlicher Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG noch derjenige gestützt auf das FZA verwirklichen (E. 2.5, E. 3.1).
Ebensowenig ist der vorinstanzliche Entscheid unrechtmässig, soweit er die Bewilligungsverweigerung im freien Ermessen betrifft (E. 3.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittel (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERMESSENSENTSCHEID FORMELLE EHE FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) GETRENNT LEBEND INTERTEMPORALES RECHT RECHTSMISSBRAUCH RECHTSWEGGARANTIE SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT ÜBERGANGSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 1 lit. a ANAG Art. 7 Abs. 1 ANAG Art. 7 Abs. 2 ANAG Art. 7 Abs. 1 lit. d FZA Art. 31 f lit. a Anhang I FZA · Publikationen:
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