Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RG.2004.00007 • VG ZH RG.2004.00007 KI-generiert

Tax Appeal: Withdrawal Restrictions Post-Administrative Filing

Geschäftsnummer RG.2004.00007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal concerning additional taxes for 1997 and 1998, which was a revision of a previous decision. The court found that once an appeal is filed with the administrative court, a business file must be opened, even if the appeal has significant flaws. From that point forward, an informal withdrawal of the appeal, such as a statement that the business "need not even be opened," is no longer permissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nachsteuern 1997 und 1998 (Revision des Entscheides SR.2000.00024 vom 02.05.2001) | Behandlung eines Rückzugs Trifft eine Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht ein, so ist - selbst bei Vorliegen gravierender, das heisst nicht verbesserungsfähiger Mängel - durch das Gericht unverzüglich ein entsprechendes Geschäft zu eröffnen. Ab diesem Moment ist ein formloser Rückzug - "Sie brauchen das Geschäft gar nicht erst zu eröffnen." - nicht mehr möglich.

Schlagwörter

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formloser Entscheid Amtshilfe in Steuersachen Steuervorbescheid Steuerhinterziehungsverfahren Vorsteuerabzug und Erstattungen Inländische Abgaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited in relation to the opening of a case by the court, implying its relevance to the procedure being followed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2004.00007

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2004.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2004 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Nachsteuern 1997 und 1998 (Revision des Entscheides SR.2000.00024 vom 02.05.2001) · Behandlung eines Rückzugs Trifft eine Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht ein, so ist - selbst bei Vorliegen gravierender, das heisst nicht verbesserungsfähiger Mängel - durch das Gericht unverzüglich ein entsprechendes Geschäft zu eröffnen. Ab diesem Moment ist ein formloser Rückzug - "Sie brauchen das Geschäft gar nicht erst zu eröffnen." - nicht mehr möglich. · --- · Stichworte: · FORMLOS GESCHÄFTSERÖFFNUNG REVISION RÜCKZUG VOR ERÖFFNUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV · Publikationen: · RB 2004 Nr. 17 S. 70 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4