Revision Application Dismissed: Taxability of Pyramid Scheme Distributions and Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioners sought the revision of a prior decision that upheld the taxability of distributions labeled "profit shares" from a pyramid scheme, classifying them as taxable asset income rather than non-taxable capital repayments. The court addressed the permissibility of revision grounds under tax law, specifically finding that claims of bias or prejudice regarding the original decision-makers, absent immediate objection upon discovery, were waived and could not be established merely through perceived substantive legal errors unless those errors were exceptionally numerous or egregious. Furthermore, the court reasoned that the right to a hearing was preserved in the prior proceedings because supplementary submissions were not required as responses to the opposing parties' statements, ultimately leading to the dismissal of the revision application to the extent it was admissible.
Legislator-Regeste
AmtlichStaats- und Gemeindesteuern 1998 (Revision des Entscheid SB.2003.00023 vom 10. September 2003) | Die Gesuchstellenden verlangen die Revision von VGr, 10. September 2003, SB.2003.00023: Dieses Urteil der 2. Kammer bestätigt die Steuerbarkeit von ausbezahlten "Gewinnanteilen" aus einem Schneeballsystem; es handle sich dabei um Vermögensertrag und nicht um steuerfreie Kapitalrückzahlungen. Das Revisionsgesuch wird von der 4. Kammer behandelt, ohne dass damit über die Frage des Ausstands von Personen der 2. Kammer entschieden würde (E. 1). Zu den zulässigen Revisionsgründen nach § 155 Abs. 1 lit. b Steuergesetz (E. 3.2). Die angebliche Voreingenommenheit von Personen, die am angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, kann im Revisionsverfahren von vornherein nur noch insofern geltend gemacht werden, als dies den Gesuchstellenden im Beschwerdeverfahren nicht möglich war: Wird eine Ablehnung nicht unverzüglich geltend gemacht, sobald ein Ausstandsgrund bekannt ist, gilt dies als Verzicht auf den Ablehnungsanspruch und führt zu dessen Verwirkung (E. 4.1-2). Aus der Verletzung materiellen Rechts dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht auf Befangenheit der betreffenden Behördemitglieder geschlossen werden. Erst wenn inhaltliche Fehlentscheide besonders gehäuft auftreten oder krass sind, können sie ausnahmsweise als Anzeichen einer unzulässigen Voreingenommenheit angesehen werden (E. 4.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde im Verfahren SB.2003.00023 ebenfalls gewahrt: Das Gericht war jedenfalls deshalb nicht verpflichtet, die zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, weil diese nicht als Stellungnahmen zu den Äusserungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners anzusehen sind (E. 5.1). Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf eingetreten wird.
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KI-generiertThis provision defines the admissible grounds for revision, which the court considered in relation to the request.
This fundamental right was relevant to the court's assessment of whether the right to be heard was respected in the prior proceedings.
This provision concerning the right to a fair trial was considered in relation to the assessment of impartiality and the right to be heard.
This provision was cited in the context of the procedural rules for revision.
This provision was cited in the context of the procedural rules for revision.
This provision was cited in the context of the court's general reasoning.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: RG.2004.00001
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · RG.2004.00001 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2005 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Staats- und Gemeindesteuern 1998 (Revision des Entscheid SB.2003.00023 vom 10. September 2003) · Die Gesuchstellenden verlangen die Revision von VGr, 10. September 2003, SB.2003.00023: Dieses Urteil der 2. Kammer bestätigt die Steuerbarkeit von ausbezahlten "Gewinnanteilen" aus einem Schneeballsystem; es handle sich dabei um Vermögensertrag und nicht um steuerfreie Kapitalrückzahlungen.
Das Revisionsgesuch wird von der 4. Kammer behandelt, ohne dass damit über die Frage des Ausstands von Personen der 2. Kammer entschieden würde (E. 1). Zu den zulässigen Revisionsgründen nach § 155 Abs. 1 lit. b Steuergesetz (E. 3.2). Die angebliche Voreingenommenheit von Personen, die am angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, kann im Revisionsverfahren von vornherein nur noch insofern geltend gemacht werden, als dies den Gesuchstellenden im Beschwerdeverfahren nicht möglich war: Wird eine Ablehnung nicht unverzüglich geltend gemacht, sobald ein Ausstandsgrund bekannt ist, gilt dies als Verzicht auf den Ablehnungsanspruch und führt zu dessen Verwirkung (E. 4.1-2).
Aus der Verletzung materiellen Rechts dürfte im Übrigen grundsätzlich nicht auf Befangenheit der betreffenden Behördemitglieder geschlossen werden. Erst wenn inhaltliche Fehlentscheide besonders gehäuft auftreten oder krass sind, können sie ausnahmsweise als Anzeichen einer unzulässigen Voreingenommenheit angesehen werden (E. 4.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde im Verfahren SB.2003.00023 ebenfalls gewahrt: Das Gericht war jedenfalls deshalb nicht verpflichtet, die zusätzlichen Eingaben der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen, weil diese nicht als Stellungnahmen zu den Äusserungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners anzusehen sind (E. 5.1).
Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · AUSSTAND BEFANGENHEIT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSLEHRE REVISIONSGRÜNDE SCHNEEBALLSYSTEM SCHRIFTENWECHSEL STELLUNGNAHME VERFAHRENSGRUNDSÄTZE VORBEFASSUNG VOREINGENOMMENHEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 119 Abs. I lit. d StG § 155 Abs. I lit. b StG § 156 StG § 157 Abs. I StG Art. 1 Abs. III ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4